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Zuchtreglement der SCTW
Autor: SCTW (21.02.2002, 11:55 Uhr)
Vorschriften

1. Grundlage / Zweck

1.1.
Gestützt auf Art. 1.8 und 9 ER-SHSB sowie in Ausführung von Artikel 35 der Vereinsstatuten vom 12.11.1995 erlässt die Generalversammlung des Schweizerischen Clubs für Tschechoslowakische Wolfshunde dieses Zuchtreglement (ZR) des SCTW.

1.2.
Der Zweck dieses ZR ist die Förderung der Zucht von gesunden, rassetypischen und wesenssicheren Tschechoslowakischen Wolfshunden und zwar gestützt auf den Rassestandard der F.C.I. Nr. 332.

2. Organe

2.1. Zuchtausschuss

2.1.1. Mitglieder / Zusammensetzung
Die Mitglieder des Zuchtausschusses werden von der GV für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar und gehören gleichzeitig dem Vorstand als Mitglieder an. Der Zuchtausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, dem Zuchtwart und dessen Stellvertreter.

2.1.2. Aufgaben und Kompetenzen des Zuchtausschusses
Der Zuchtausschuss ist im Rahmen des SCTW für sämtliche Zuchtfragen zuständig.

2.1.2.1.Ihm obliegt:
  • die Planung von zuchthygienischen Maßnahmen (Art. 3.1.1. ZR)
  • die Organisation der Ankörungen (Art. 4.2. ZR)
  • die Bewilligung von Einzelankörungen (Art. 4.2.2. ZR)

2.1.2.2. Er hat das Recht:

  • Hunde unter bestimmten Voraussetzungen abzukören (Art. 4.4. ff ZR)
  • Zuchtstättenkontrollen anzuordnen (Art. 7.0. ff ZR)
  • Sanktionen zu verfügen (Art. 9.0. ZR).

2.1.3. Rekurswesen
Der Zuchtausschuss kann Anträge vorbereitend behandeln und Antrag an den Vorstand des SCTW für weitere Sanktionen stellen (Art. 9 ZR)
Der Zuchtausschuss ist erstinstanzliches Entscheidungsorgan.

2.1.4. Unterstützt Aus- und Weiterbildung von Formwert- und Wesensrichtern.
Er ist für die rassespezifische Aus- und Weiterbildung von angehenden und praktizierenden Richtern und SCTW Züchtern clubintern sowie in Zusammenarbeit mitder SKGverantwortlich (inklusive Nichtmitglieder des SCTW).

2.2. Der Zuchtwart

2.2.1. Zuchtwart / Anforderungen
Der Zuchtwart soll über ein fundiertes Wissen hinsichtlich der Entstehung der Rasse, Abstammung und Blutlinien verfügen sowie den heutigen Stand der Zucht in der Schweiz und in den benachbarten Ländern kennen.
Er muss befähigt sein, alle anfallenden administrativen Arbeiten speditiv zu erledigen, Protokolle, Anträge und Entscheide zu verfassen und Sitzungen zu leiten.

2.2.2. Aufgaben und Kompetenzen des Zuchtwartes

2.2.2.1. Allgemein
Der Zuchtwart des SCTW ist mit der Zuchtleitung beauftragt. Er steht allen als Berater in Angelegenheiten der Haltung, Zucht und Aufzucht zur Verfügung. Der Zuchtwart ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes. Er untersteht den Beschlüssen des Vorstandes.

2.2.2.2. Dem Zuchtwart obliegt:

  • die Organisation der Ankörung (Art. 4.2. ff ZR);
  • die Führung des Zuchtarchivs;
  • die Führung der Zuchtadministration; dies beinhaltet:
  • die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und sie nötigenfalls durch den Züchter berichtigen oder ergänzen zu lassen;
  • die vollständigen Deck- und Wurfmeldungen innerhalb einer Woche an das Sekretariat des SHSB weiterzuleiten;
  • sich zu vergewissern, dass die in den ZR vorgeschriebenen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind; er bestätigt dies auf dem Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel;
  • der Stammbuchverwaltung der SKG laufend die angekörten, die mit Auflagen       angekörten (mit Angabe der Auflagen), die nachgekörten und die nachträglich wieder abgekörten Hunde zu melden;
  • die von der GV bestimmten Zusatzangaben, die bei den betreffenden Zuchttieren in den Abstammungsurkunden der Nachkommen erscheinen sollen, der Stammbuchverwaltung zu melden;
  • nach der Ankörung bestandene Prüfungen der Stammbuchverwaltung der SKG als weitere Zusatzangaben nachzumelden, sofern er vom Eigentümer des betreffenden Hundes eine Mitteilung und einen Beleg ( Kopie Leistungsheft o.ä.) erhält.
  • die Verfassung eines Jahresberichtes zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung.

2.2.2.3. Der Zuchtwart hat die Kompetenz:

  • zuchtrelevante Angaben auf der Abstammungsurkunde einzutragen (Rückseite der Ahnentafel Art. 4.3.2./4.5.5. ZR)
  • zu wiederholende Zuchtstättenkontrollen vorzunehmen oder anzuordnen (Art. 7.2.2. ZR)
  • in begründeten Fällen tierärztliche Abklärungen zu verlangen
  • Körausweise zu erstellen

2.2.2.4. Anzeigen von Verstößen an den Vorstand
Der Zuchtwart meldet nach Rücksprache mit der Zuchtkommission Verstöße gegen das ZR dem Vorstand des SCTW.

3. Zuchthygienische Maßnahmen

3.1. Zuchtausschlussgründe

3.1.1. Grundsätzlich
Die Zuchtkommission kann jederzeit Antrag an den Vorstand stellen, um weitere zuchthygienische Maßnahmen für die Rasse als verbindlich zu erklären. Ein solcher Beschluss wird nach der Genehmigung durch die GV der SKG zum integrierten Bestandteil dieses ZR.

3.1.2. Gesundheit
Alle Erbdefekte und Deformationen sowie das Überschreiten der Mindestzuchtwerte bei Dispositionserkrankungen führen zum Zuchtausschluss. Hunden kann die Zuchtzulassung durch Beschluss der Zuchtkommission verweigert werden, wenn nachgewiesen ist, dass eines der Elterntiere von einem schweren Erbdefekt oder von einer Dispositionserkrankung über dem Mindestzuchtwert befallen wurde oder aus anderen gesundheitsrelevanten Gründen abgekört werden musste.

3.1.3. Verhalten
Zuchtausschließende Verhaltensmerkmale sind:
  • unerwünschte Aggressivität
  • extreme Ängstlichkeit
  • Schreckhaftigkeit
3.1.4. Exterieur
Ein Formwert, der dem Standard nicht hinreichend entspricht, führt grundsätzlich zum Zuchtausschluss. Die im Standard genannten zuchtausschließenden Fehler führen zum Zuchtausschluss. Es sind dies:
  • Hüftgelenkdysplasie Rüde > Grad "B", Hündin > Grad "C"
  • Ellenbogendysplasie mehr als Grad "1"
  • Epilepsie
  • Entropium, Ektropium
  • Kryptorchismus ein- oder beidseitig
  • Alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Krankheiten und Defekte die vererbbar sind
  • Fehlende Zähne (vollständiges Scherengebiss, Zangengebiss)
  • Wamme
  • Starke Neigung der Kruppe

Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig im Hodensack befinden.

3.1.5. Manipulationen
Hunde, an denen operative Eingriffe vorgenommen wurden, um zuchtausschließende Fehler zu verbergen oder Erbdefekte zu korrigieren, sind von der Zucht ausgeschlossen.

3.2. Medizinische Untersuchungen

3.2.1. Deformationen und Erbdefekt
Vor der Ankörung müssen die Tschechoslowakischen Wolfshunde auf HD  und ED untersucht werden (frühestens ab dem vollendeten 18. Lebensmonat). Die Auswertung der Röntgenbilder muss an einer offiziellen Auswertungsstelle der SKG erfolgen. HD- und ED- Atteste ausländischer Auswertungsstellen können anerkannt werden. Der Rüde darf maximal einen HD-Grad B, die Hündin maximal einen HD-Grad C und beide höchstens einen ED-Grad 1 aufweisen. Die Atteste sind vom Hundeeigentümer dem Zuchtwart mit der Anmeldung zur Ankörung einzureichen. Werden Kopien eingereicht, so sind die Originalzeugnisse an der Ankörung unaufgefordert vorzuweisen.

3.2.2. Zuchtwerte
Hier werden die Grenzwerte für Zuchtwerte definiert für Eigenschaften, die der Zuchtwertschätzung unterstehen.

4. Ankörung / Zuchtzulassung

4.1. Zulassungsbedingungen

4.1.1. Abstammungsurkunde / Eintragungspflicht
Es werden nur Hunde mit den durch die F.C.I. anerkannten Ahnentafeln oder Registerpapieren zur Ankörung zugelassen. Es dürfen nur in der Schweiz und im SHSB unter rechtmäßig eingetragenem Eigentümer stehende Hunde vorgeführt werden. (Klare Besitzesverhältnisse)

4.1.2. Kennzeichnung
Alle Tschechoslowakischen Wolfshunde müssen zum Zeitpunkt der Untersuchungen (Art. 3.2.1.) eindeutig gekennzeichnet sein (Tätowierung oder Mikrochip). Noch nicht gekennzeichnete Hunde müssen deshalb vor der Untersuchung gemäss Art. 8.2. und 8.3. ZR gekennzeichnet werden.

4.1.3. Mindestalter
Die Hunde müssen bei der Ankörung mindestens 20 Monate alt sein.

4.1.4. Medizinische Atteste
Vor der Ankörung müssen die Tschechoslowakischen Wolfshunde gemäss Art. 3.2.1. untersucht werden. Die medizinischen Atteste sind vom Hundeeigentümer dem Zuchtwart mit der Anmeldung zur Ankörung einzureichen. Werden Kopien eingereicht, so sind die Originalzeugnisse an der Ankörung unaufgefordert vorzuweisen.

4.1.5. Kranke Hunde
Kranke Hunde dürfen an der Ankörung nicht teilnehmen.

4.1.6. Hitzige Hündinnen
Hitzige Hündinnen werden zur Ankörung zugelassen, werden aber erst zuletzt beurteilt und sind so zu beaufsichtigen, dass der Ablauf der Ankörung nicht gestört wird.

4.2. Organisation / Durchführung

4.2.1. Organisation
Der SCTW führt regelmäßig und nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, Ankörungen durch. Diese werden vom ZW/ZWStv des SCTW organisiert und an der GV mit dem Jahresprogramm bekannt gegeben. Sie müssen mindestens 4 Wochen vorher in den offiziellen Publikationsorganen der SKG unter Bekanntgabe der Anmeldeformalitäten ausgeschrieben werden.

4.2.2. Einzelankörung
In Ausnahmefällen kann die Zuchtkommission eine Sonderankörung bewilligen, die nach den gleichen Richtlinien wie die offizielle Ankörung durchgeführt wird.

4.2.3 Formwert aufgrund von Ausstellungsbewertungen
Rüden und Hündinnen, die an zwei von der FCI bzw. dem zuständigen Landesverband anerkannten Ausstellungen in der Schweiz, deren angrenzenden Ländern oder den Benelux-Ländern unter verschiedenen Richtern für Tschechoslowakische Wolfshunde (max. einmal in der Jugendklasse, mind. einmal offene Klasse) mindestens einmal die Bewertung "SEHR GUT" erhalten und keine zuchtausschließenden Fehler (Art. 3.1.4. ZR) haben, werden zur Zucht zugelassen. Mindestens eine Ausstellungsbewertung muss in der Schweiz erfolgen. Die Verhaltensprüfung ist in der Schweiz obligatorisch.

4.2.4. Formwert aufgrund einer klubinternen Bewertung
Die Bewertung wird durch einen von der SKG anerkannten Richter für Tschechoslowakische Wolfshunde im Beisein des ZW oder des ZWStv vorgenommen. Sie erfolgt aufgrund des FCI-Standards; das Wesen/Verhalten ist dabei zu berücksichtigen.

4.2.5. Gebissbescheinigung
In jedem Fall muss bei nicht vorhandenem Scherengebiss, Zangengebiss, eine Gebissbescheinigung vorliegen (Zahnstellung, fehlende Zähne). Diese kann von einem anerkannten Ausstellungsrichter oder von einem Tierarzt ausgestellt werden.

4.2.6. Verhaltensprüfung
Der Club führt eine Verhaltensprüfung gemäss den separaten Weisungen für Verhaltensprüfungen durch. Das Bestehen der Verhaltensprüfung ist Voraussetzung für die Ankörung zur Zuchtzulassung. Die Weisungen für Verhaltensprüfungen unterliegen der Genehmigung durch den ZV der SKG.

4.3. Körentscheid/Eintragung auf der Abstammungsurkunde

4.3.1. Ankörungsprotokoll (Richterbericht)
Für jeden vorgeführten Hund wird ein Ankörungsprotokoll (Richterbericht) erstellt, das vom Formwertrichter, vom Wesensrichter, vom Zuchtwart oder dessen Stellvertreter unterzeichnet wird. Eine Kopie des Ankörungsprotokolls bleibt bei den Clubakten. Der Eigentümer des vorgeführten Hundes erhält das Original.

4.3.2. Resultat der Ankörung / Eintragungen auf der Abstammungsurkunde
Die definitiven Resultate werden durch den Zuchtwart mit Stempel und Unterschrift in der Originalabstammungsurkunde eingetragen. Zugleich mit der Zuchtzulassung werden die Befunde der Gesundheitsuntersuchungen auf der Rückseite der Abstammungsurkunde eingetragen und durch Clubstempel und Unterschrift bestätigt. Alle Originale werden retourniert. Es können nur folgende Entscheide ausgesprochen werden:

  • angekört
  • angekört mit Auflagen
  • nicht angekört
  • zurückgestellt

Bei Hunden, welche angekört mit Auflage oder nicht angekört wurden, ist der Eintrag erst nach Ablauf der Rekursfrist vorzunehmen, zugleich wird "Rekurs hängig" vermerkt (vgl. Art. 10.0. ZR).

4.3.3. angekört
Wird ein Hund angekört, so ist er zur Zucht zugelassen.

4.3.4. angekört mit Auflagen
Wird ein Hund mit Auflagen angekört, so ist er zur Zucht zugelassen, jedoch müssen die vorgesehenen Zuchtpartner die von der Zuchtkommission verlangten Mindestzuchtwerte erreichen.

4.3.5. nicht angekört
Wird ein Hund nicht angekört, d.h. zur Zucht nicht zugelassen, so muss die Begründung hierfür im Ankörungsprotokoll stehen.

4.3.6. zurückgestellt
Hunde, die keine zuchtausschließenden Fehler haben, jedoch in ungenügender Kondition, körperlich oder psychisch noch nicht fertig entwickelt sind oder sich aus anderen Gründen ungünstig zeigen, können einmalig „zurückgestellt“ werden. Zurückgestellte Hunde können an einer späteren clubinternen Bewertung ein zweites mal vorgestellt werden. Die zweite Beurteilung ist endgültig und kann nicht durch eine Ausstellungsbewertung ersetzt werden. Der Grund der Zurückstellung muss auf dem Ankörungsprotokoll festgehalten werden.

4.4. Abkörungen (nachträglicher Zuchtausschluss)

4.4.1.
Hunde, die nachweislich Träger von Defektgenen sind, oder wenn nicht tolerierbare Exterieurfehler, Wesensmängel etc. bei ihren Nachkommen auftreten, können auf Antrag des ZW vom Vorstand des SCTW wieder abgekört werden.

4.4.2.
Ebenfalls zum Zuchtausschluss können nachträglich festgestellte Wesensmängel am Zuchttier selbst führen (z.B. unerwünschte Aggressivität etc.).

4.4.3.
Zwingend zum Zuchtausschluss bereits angekörter Hunde führen nachträglich festgestellte operative Eingriffe gemäss Art. 3.1.5.. Der Vorstand beantragt in solchen Fällen Sanktionen gemäss Art. 12.2. ER-SHSB; weitergehende Sanktionen gemäss Art. 10 bzw. 13 Statuten SCTW bleiben vorbehalten.

4.4.4.
Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist im Sinne des rechtlichen Gehörs vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Entscheid muss diesem klar begründet mittels eines eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden.

4.4.5.
Die Abkörung wird, nach Ablauf der Rekursfrist, vom Zuchtwart auf der Originalahnentafel eingetragen und der Stammbuchverwaltung gemeldet.

4.5. Hunde ausländischer Herkunft

4.5.1.
Im Ausland stehende Rüden müssen im Herkunftsland zur Zucht zugelassen sein.

4.5.2.
Importierte Hunde, auch solche, die im Ausland bereits zur Zucht verwendet wurden, müssen vor einer Zuchtverwendung in der Schweiz vom SCTW angekört werden.

4.5.3.
Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung (vgl. Art. 14 IZR). Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmungen des vorliegenden ZR erfüllen.

5. Paarungs- und Deckvorschriften

5.1. Mindestalter für die Zuchtverwendung

5.1.1.
Angekörte Rüden können ab vollendetem 24. Altersmonat zur Zucht eingesetzt werden.

5.1.2.
Angekörte Hündinnen dürfen frühestens ab vollendetem 24. Altersmonat zur Zucht eingesetzt werden.

5.1.3. Künstliche Besamung
Die künstliche Besamung ist in Art. 12 IZR der FCI geregelt.

5.1.4. Zuchtrechtabtretung
Die Zuchtrechtabtretung ist in Art. 13 IZR der FCI geregelt.

5.2. Bedingungen für die Zuchtverwendung älterer Tiere

5.2.1. Rüden
Angekörte und gesunde Rüden dürfen ab vollendetem 9. Lebensjahr bis zu ihrem Ableben nur nach Begutachtung durch die Zuchtkommission weiterhin zur Zucht verwendet werden.

5.2.2. Hündinnen
Sofern angekörte Hündinnen mit Bewilligung der Zuchtkommission ab dem 9., jedoch bis höchstens 10. Lebensjahr, weiterhin zur Zucht verwendet werden sollen, so ist die Hündin vor jeder weiteren Belegung tierärztlich auf ihre Zuchttauglichkeit untersuchen zu lassen. Das Original des Tierarztzeugnisses (Formular des SCTW) ist mit der Deckanzeige dem Zuchtwart zuzustellen.

5.3. Zuchtwertschätzung

Falls Zuchtwerte erhoben werden, können hier die Mindestanforderungen an den zu erwartenden Zuchtwert der Nachkommen einer bestimmten Paarungskombination gestellt werden, die höher liegen als die Bedingungen zur Ankörung.

5.4. Verpflichtung der Eigentümer der Zuchttiere

5.4.1. Abstammungsurkunde
Die Eigentümer der Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemäßen Ankörung sowie deren Auflagen durch den SCTW (Vermerk auf der Abstammungsurkunde) bzw. vom Vorhandensein einer von der F.C.I. anerkannten Abstammungsurkunde der Hunde zu vergewissern.

5.4.2. Deckmeldeformular
Die Belegung muss auf dem offiziellen Formular der SKG ("Deckbescheinigung") dem Deckmeldeformular angegeben und von den Eigentümern und Besitzern der beiden Zuchtpartner, als Augenzeugen des Deckaktes, durch ihre Unterschrift bestätigt werden. (vgl. Art. 7 IZR und Art. 6.1. Abs. 4 ER-SHSB)

5.4.3. Ausländische Deckrüden
Bei Verwendung eines im Ausland stehenden Deckrüden hat sich der Hündinneneigentümer zu vergewissern, dass der Rüde in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch eingetragen und am Wohnsitz seines Eigentümers zur Zucht zugelassen ist. Der clubinternen Deckmeldung ist eine Kopie der Abstammungsurkunde beizufügen. Bei berechtigten Zweifeln an der Zuchtzulassung des Rüden kann der Zuchtwart einen entsprechenden Nachweis verlangen.

6. Aufzuchtsvorschriften

6.1. Wurfintervalle und Welpenzahl

6.1.1.
Mit einer Hündin darf pro Kalenderjahr höchstens ein Wurf gezüchtet werden. Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt. Jeder Wurf ist dem ZA zu melden.

6.1.2. Welpenzahl
Grundsätzlich sollen alle gesunden Welpen eines Wurfes aufgezogen werden. Farb- und gesundheitlich unbedenkliche Exterieurfehler sollen keinesfalls Grund für eine Welpentötung sein. Solche Welpen werden lediglich von der zukünftigen Zuchtverwendung ausgeschlossen.

6.1.3. Zuchtpause
Die Zuchtpause nach einem Wurf von mehr als 8 Welpen ist in Art. 8.4. Abs. 2 ER-SHSB geregelt und dauert 12 Monate.

6.2. Welpenaufzucht

6.2.1.
Grundsätzlich ist bei der Welpenaufzucht der Kondition und der Milchleistung der Mutterhündin gebührend Rechnung zu tragen. Die Aufzucht von Würfen, welche die Hündin überfordern (spätestens bei mehr als 8 Welpen), hat durch Beizug einer Amme oder durch Zufütterung von Welpennahrung (Flaschenaufzucht) zu erfolgen.

6.2.2.
Sollen mehr als 8 Welpen eines Wurfes aufgezogen werden, müssen Züchter und Zuchtstätte die in den "Weisungen zur Freiwilligen Zuchtstättenkontrolle der SKG" festgehaltenen Mindestanforderungen erfüllen.

6.3.  Ammenaufzucht

6.3.1. Amme

Der Züchter hat sich frühzeitig nach einer in der Schweiz stehenden Amme umzusehen.

6.3.2. Zeitplanung
Der Züchter ist verpflichtet, die in Frage kommenden Welpen innerhalb von 5 Tagen (frühestens am 2. Tag) nach Wurfdatum der Amme zuzuführen und dem Zuchtwart Meldung zu erstatten. Die Amme sollte etwa gleich groß wie ein Tschechoslowakischer Wolfshund sein. Ebenso müssen die eigenen und die der Amme zugelegten Welpen etwa das gleiche Alter haben (höchstens 1 Woche Unterschied).

6.3.3.
Die Gesamtzahl der durch die Amme aufzuziehenden Welpen darf ihrerseits nicht über acht Welpen liegen. Zudem dürfen die von einer Amme betreuten Welpen nicht aus mehr als zwei verschiedenen Würfen der gleichen Rasse stammen.

6.3.4. Kennzeichnung der unterlegten Welpen

Die der Amme unterlegten Welpen sind, um Verwechslungen auszuschließen, dringend zu kennzeichnen.

6.3.5. Rückführung
Die Welpen dürfen erst nach der Umstellung auf feste Nahrung und nicht vor Ablauf der vierten Lebenswoche in den Wurfverband zurückgeführt werden.

6.3.6. Kontrolle Ammenaufzucht
Der ZW oder der ZWStv hat die Ammenaufzucht zu kontrollieren und stellt zuhanden der Zuchtkommission einen entsprechenden Bericht aus.

6.3.7. Ordentliche Zuchtstätten- und Wurfkontrolle
Die ordentliche Zuchtstätten- und Wurfkontrolle gemäss Art. 7 ZR erfolgt nach der Wiedervereinigung des Wurfes in der Zuchtstätte des Züchters.

6.4. Flaschenaufzucht

6.4.1. Milchzugabe
Um die Mutterhündin in ihrer Milchleistung zu unterstützen, hat der Züchter bei großen Würfen (Art. 6.2.1 ZR), die Welpen ab den ersten Lebenstagen mit einer handelsüblichen Welpenmilch (keine Kuhmilch) ausreichend zuzufüttern.

6.4.2. Kontrolle
Der Züchter kontrolliert mit geeigneten Mitteln die rassetypische Entwicklung der Welpen (z.B. Gewichtskontrolle).

6.5. Welpenabgabe

6.5.1.
Welpen dürfen frühestens im Alter von 9 Wochen, regelmäßig entwurmt und geimpft, abgegeben werden.

7. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen

7.1. Mindestanforderung an die Zuchtstätte und die Haltung

Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite von der Wohnung des Züchters verfügen.

7.1.1. Unterkunft / Wurflager
Als Unterkunft werden Wurflager bzw. Schlaf- und Aufenthaltsraum der Hunde bezeichnet. Die Unterkunft muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert, gut zugänglich und leicht zu reinigen sein und genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr erhalten. Das Wurflager muss so groß sein, dass die Hündin dort stehen, sitzen und seitlich ausgestreckt liegen kann. Es soll ausreichend Liegefläche für die Welpen bieten. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können. Die Mindestmasse für die Unterkunft betragen: (Für die Rasse gemäss der Tabelle Anhang 1 einzusetzen)

7.1.2.Auslauf
Als Auslauf wird ein in seinen Ausmaßen, Strukturierung, Hygiene und Konstruktion den Ansprüchen der Tschechoslowakischen Wolfshunde und der Anzahl der Hunde entsprechendes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen ab der fünften Lebenswoche regelmäßig während des ganzen Tages, gefahrlos und frei bewegen können. Falls er keinen direkten Zugang zur Unterkunft hat, und/oder die Fläche der Unterkunft nicht mindestens 1/3 der Mindestfläche des Auslaufes beträgt, muss der Auslauf zu 1/3 seiner Mindestfläche Überdacht werden.

Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet werden, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und muss sowohl besonnte wie auch beschattete Stellen aufweisen. Er muss bei jeder Witterung windgeschützte und trockene Liegeflächen haben. Er muss für Mutterhündin und Wurf eine Mindestgröße von 30m2 (Dreißig Quadratmeter) aufweisen. (Mindestgrößen gemäss Tabelle Anhang 1.)

7.1.3. Tiergerechte Haltung / Menschliche Zuwendung
Der Züchter hat alle in seiner Zuchtstätte lebenden Hunde tiergerecht zu halten, d.h. ihnen ausreichend freie Bewegung, genügend menschliche Zuwendung und regelmäßigen Kontakt mit Artgenossen zukommen zu lassen.

7.2. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen

7.2.1. Wurfkontrolle
Bei jedem Wurf wird eine offizielle Wurfabnahme durch den Zuchtwart oder einen Wurf- und Zuchtstättenkontrolleur des SCTW oder der SKG durchgeführt; dieser Zeitpunkt ist mit dem Züchter zu vereinbaren. Gleichzeitig mit der Wurfabnahme werden die Welpen gekennzeichnet (vgl. Art. 8.1.4.2. ZR) und die Haltungs- und Aufzuchtsbedingungen für alle in der Zuchtstätte lebenden Hunde kontrolliert. Die Wurfkontrolle findet ab der 4. Lebenswoche der Welpen statt. Die Zuchtaufzeichnungen (vgl. Art. 8.1.4.3. ZR) der Welpen sind dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuweisen.

7.2.2. Zusatzkontrollen
Zuchtwart und Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure sind ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Kontrollen durchzuführen. Diese können zu jeder zumutbaren Zeit und ohne Voranmeldung vorgenommen werden.

7.2.3. Kontrolle bei Neuzüchtern
Bei Neuzüchtern oder Züchtern, deren Zuchtstätte noch nicht auf die Eignung für die Aufzucht von Würfen mit mehr als 8 Welpen kontrolliert wurden, haben spätestens 4 Wochen vor der erwarteten Geburt um eine Kontrolle beim ZA nachzusuchen. Diese Kontrolle ist gebührenfrei.

7.2.4. Kontrollen bei großen Würfen
Werden mehr als 8 Welpen aufgezogen, wird die Zuchtstätte, wie auch der Ammenaufzuchtsplatz, in den ersten drei bis vier Lebenswochen der Welpen einer zusätzlichen Zuchtstättenkontrolle unterzogen. Dabei wird nebst den Einrichtungen auch der Ernährungs- und Pflegezustand von Muttertier und Welpen kontrolliert.

7.4. Kontrollformulare

7.4.1.
Bei jedem Kontrollbesuch wird ein Kontrollformular ausgefüllt, das vom Züchter und vom Kontrolleur zu unterzeichnen ist. Bei der offiziellen Wurfkontrolle wird das SKG Wurfkontrollformular ausgefüllt, in welchem Erbdefekte oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, sowie Auffälligkeiten im Bezug auf das Wesen/Verhalten festgehalten werden.

7.4.2. Zuchtausschließende Fehler bei Welpen
Bereits erkennbare zuchtausschließende Fehler sind auf dem Wurfkontrollformular festzuhalten. Nach Ablauf der Rekursfrist (14 Tage) hat durch den Zuchtwart ein Eintrag auf der Rückseite der Abstammungsurkunde des betreffenden Welpen zu erfolgen. Der Zuchtwart meldet dies gleichzeitig der Stammbuchverwaltung.

7.5. Beanstandungen

7.5.1.
Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzuchts- und Pflegebedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mündlich mitgeteilt und im Kontrollbericht festgehalten. Es wird eine Frist zur Behebung der Mängel angesetzt, sofern notwendig nachkontrolliert. Falls die Anweisungen des zuständigen Funktionärs nicht befolgt werden, oder wenn Hundehaltung und -aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, oder der TSchV nicht zu genügen vermögen, wird gemäss Art. 8.5. ER-SHSB vorgegangen. Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine neutrale Zuchtstättenkontrolle durch einen Zuchtstättenkontrolleur der SKG beantragt werden.

7.5.2.
Bei Beanstandungen in Zuchtstätten von Züchtern, die Inhaber des Gütezeichens der SKG sind, wird eine Kopie des Kontrollberichts der Administration der FZK der SKG gesandt.

8. Zuchtadministration

8.1. Aufgaben des Züchters

8.1.1. Abstammungsurkunde
Bei der Verwendung eines in ausländischem Eigentum stehenden Deckrüden ist der Deckmeldung eine Kopie der Abstammungsurkunde und der Nachweis der Zuchtzulassung beizulegen.

8.1.2. Deckmeldung / Deckbescheinigung

8.1.2.1. Deckbescheinigung der SKG
Die Deckbescheinigung (SKG-Formular) ist innerhalb 8 Tagen dem Zuchtwart einzureichen.

8.1.3. Wurfmeldung

8.1.3.1. Klubinterne Wurfmeldung
Bei Würfen mit mehr als 8 Welpen ist der Zuchtwart, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, innerhalb 24 Stunden zu informieren.

8.1.3.2. SKG-Wurfmeldeformular
Der Züchter hat die vollständig ausgefüllte SKG-Wurfmeldung innerhalb vier Wochen mit den auf dem Formular verlangten Beilagen dem Zuchtwart einzusenden.

8.1.4. Zuchtkontrolle

8.1.4.1. Welpenkennzeichnung
Alle Tschechoslowakischen Wolfshunde-Welpen müssen vor ihrer Abgabe, in der Regel zwischen der 7. und 9. Lebenswoche, durch den ZW/ZWStv oder einen Tierarzt mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet werden.

8.1.4.2. Kennzeichnungssystem
Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tätowierung der SHSB-Nummer in die linke Lendengegend oder mit Mikrochip.

8.1.4.3. Aufbewahrungspflicht
Der Züchter dokumentiert das Zuchtgeschehen seiner Zuchtstätte gemäss den Mindestanforderungen der SKG (Art. 6.3 ER-SHSB). Er archiviert diese Unterlagen während mindestens 10 Jahren.

8.1.5. Welpenabgabe, Formalitäten

8.1.5.1.
Der Züchter hat den Käufer zu informieren, dass mit der einmaligen Impfung die Grundimmunisierung noch nicht abgeschlossen ist und er den Welpen fristgerecht nachzuimpfen hat.

8.1.5.2.
Der Züchter ist verpflichtet, die zu jedem Hund gehörende SKG-Abstammungsurkunde und den Impfpass dem neuen Eigentümer unentgeltlich mitzugeben (Art. 7.4 ER-SHSB).

8.1.5.3.
Als Eigentümer gilt, wer den Tschechoslowakischen Wolfshund rechtsgültig erworben hat.

9. Sanktionen

Verstöße gegen das gültige ZR und/oder das ER-SHSB sind von der Zuchtkommission unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand des SCTW schriftlich zu melden.
Der Vorstand kann beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren Personen beantragen
Zudem stehen dem Vorstand des SCTW vorgängig folgende Maßnahmen zusätzlich offen:

  • Verwarnung bei geringfügigen Verstößen
  • Streichung als Mitglied des SCTW (Art. 10 Statuten)
  • Ausschluss (Art. 13 Statuten)

10. Rekurse

Rekurse gegen Entscheide des Zuchtausschusses, resp. des Vorstandes können vom Betroffenen des Entscheides bei der Rekurskommission des SCTW eingereicht werden. Sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides mittels eingeschriebenem Brief einzureichen und haben einen Antrag sowie eine Begründung unter Angabe von vorhandenen oder einzufordernden Beweismitteln zu enthalten. Gleichzeitig ist eine Rekursgebühr von Fr. 150. -- an die Clubkasse zu überweisen. Sofern der Rekurs gutgeheißen wird, ist die Gebühr zurückzuerstatten.
Die Rekurskommission des SCTW entscheidet aufgrund der clubeigenen Akten und der Rekursbegründung. Er kann allenfalls weitere Unterlagen beiziehen oder einfordern sowie Stellungnahmen der beteiligten Personen einverlangen.
Wenn ein Hund zu einer erneuten Begutachtung (Ankörung / Spezialankörung) zugelassen werden muss, treten die am Erstentscheid beteiligten Funktionäre (Art. 4.3.1 ZR) in den Ausstand.
Rekurse gegen Entscheide der Rekurskommission des SCTW sind in Art. 9.5 ER-SHSB geregelt.

11. Gebühren

Für folgende Leistungen des SCTW werden Gebühren erhoben, die jeweils von der Generalversammlung genehmigt werden müssen:

  • Ankörungen
  • Einzelankörungen
  • Wurf- und Zuchtstättenkontrollen
  • Wurfabnahmen
  • Tätowierung
  • Wurfbearbeitungen
  • Bearbeitungsgebühren für Importhunde
  • Begutachtung von Tschechoslowakischen Wolfshunden für die Registrierung im Anhang des SHSB
  • Nachkontrollen bedingt durch das Verschulden des Züchters oder zusätzliche Kontrollen bei Würfen mit über 8 Welpen

Nichtmitgliedern des SCTW wird ein Zuschlag auf sämtlichen Gebühren von 100% erhoben.

12. Weitere Bestimmungen

12.1. Ausnahmeregelung
Bei Vorliegen außerordentlicher Umstände kann der Vorstand auf Antrag der Zuchtkommission und mit schriftlichem Einverständnis mit dem Präsidenten des AA für Zuchtfragen und SHSB der SKG in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesem ZR bewilligen, die jedoch nicht im Widerspruch zum ER-SHSB stehen dürfen.

12.2. Änderungen des ZR
Änderungen bzw. Ergänzungen dieses ZR müssen der Generalversammlung des SCTW zur Gutheißung vorgelegt werden, und unterliegen der Genehmigung durch den ZV der SKG. Sie treten 3 Monate nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.

12.3. Deutsche und französische Fassung
Lassen der deutsche und der französische Text unterschiedliche Auslegungen zu, so gilt der deutsche Text als rechtsgültig.

12.4. Schlussbestimmungen
Diese Zuchtbestimmungen wurden am 26.März 2000 durch die Generalversammlung genehmigt. Sie treten 3 Monate nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.

4512 Bellach, 26.März 2000                   Schweizerischer Club für Tschechoslowakische Wolfshunde

                                                            Der Präsident                                     Die Sekretärin

                                                            Peter Sterchi                                      Beatrice Michel

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