1. Grundlage / Zweck
1.1.
Gestützt auf Art. 1.8 und 9 ER-SHSB sowie in Ausführung von Artikel 35 der Vereinsstatuten
vom 12.11.1995 erlässt die Generalversammlung des Schweizerischen Clubs für
Tschechoslowakische Wolfshunde dieses Zuchtreglement (ZR) des SCTW.
1.2.
Der Zweck dieses ZR ist die Förderung der Zucht von gesunden, rassetypischen
und wesenssicheren Tschechoslowakischen Wolfshunden und zwar gestützt auf den
Rassestandard der F.C.I. Nr. 332.
2. Organe
2.1. Zuchtausschuss
2.1.1. Mitglieder / Zusammensetzung
Die Mitglieder des Zuchtausschusses werden von der GV für die Amtsdauer von
2 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar und gehören gleichzeitig dem Vorstand
als Mitglieder an. Der Zuchtausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern,
dem Zuchtwart und dessen Stellvertreter.
2.1.2. Aufgaben und Kompetenzen des Zuchtausschusses
Der Zuchtausschuss ist im Rahmen des SCTW für sämtliche Zuchtfragen zuständig.
2.1.2.1.Ihm obliegt:
- die Planung von zuchthygienischen Maßnahmen
(Art. 3.1.1. ZR)
- die Organisation der Ankörungen (Art. 4.2. ZR)
- die Bewilligung von Einzelankörungen (Art. 4.2.2. ZR)
2.1.2.2. Er hat das Recht:
- Hunde unter bestimmten Voraussetzungen abzukören (Art. 4.4. ff ZR)
- Zuchtstättenkontrollen anzuordnen (Art. 7.0. ff ZR)
- Sanktionen zu verfügen (Art. 9.0. ZR).
2.1.3. Rekurswesen
Der Zuchtausschuss kann Anträge
vorbereitend behandeln und Antrag an den Vorstand des SCTW für weitere Sanktionen
stellen (Art. 9 ZR)
Der Zuchtausschuss ist erstinstanzliches
Entscheidungsorgan.
2.1.4. Unterstützt Aus- und Weiterbildung von Formwert- und Wesensrichtern.
Er ist für die rassespezifische
Aus- und Weiterbildung von angehenden und praktizierenden Richtern und SCTW
Züchtern clubintern sowie in Zusammenarbeit mitder SKGverantwortlich
(inklusive Nichtmitglieder des SCTW).
2.2. Der Zuchtwart
2.2.1. Zuchtwart / Anforderungen
Der Zuchtwart soll über ein fundiertes
Wissen hinsichtlich der Entstehung der Rasse, Abstammung und Blutlinien verfügen
sowie den heutigen Stand der Zucht in der Schweiz und in den benachbarten Ländern
kennen.
Er muss befähigt sein, alle anfallenden
administrativen Arbeiten speditiv zu erledigen, Protokolle, Anträge und Entscheide
zu verfassen und Sitzungen zu leiten.
2.2.2. Aufgaben und Kompetenzen des Zuchtwartes
2.2.2.1. Allgemein
Der Zuchtwart des SCTW ist
mit der Zuchtleitung beauftragt. Er steht allen als Berater in Angelegenheiten
der Haltung, Zucht und Aufzucht zur Verfügung. Der Zuchtwart ist von Amtes wegen
Mitglied des Vorstandes. Er untersteht den Beschlüssen des Vorstandes.
2.2.2.2. Dem Zuchtwart obliegt:
- die Organisation der Ankörung (Art. 4.2. ff ZR);
- die Führung des Zuchtarchivs;
- die Führung der Zuchtadministration; dies beinhaltet:
- die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und sie nötigenfalls
durch den Züchter berichtigen oder ergänzen zu lassen;
- die vollständigen Deck- und Wurfmeldungen innerhalb einer Woche an das Sekretariat
des SHSB weiterzuleiten;
- sich zu vergewissern, dass die in den ZR vorgeschriebenen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorgenommen
wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind; er bestätigt dies auf dem Wurfmeldeformular
mit Unterschrift und Stempel;
- der Stammbuchverwaltung der SKG laufend die angekörten, die mit Auflagen
angekörten (mit Angabe der Auflagen), die nachgekörten und die nachträglich
wieder abgekörten Hunde zu melden;
- die von der GV bestimmten Zusatzangaben, die bei den betreffenden Zuchttieren in den
Abstammungsurkunden der Nachkommen erscheinen sollen, der Stammbuchverwaltung
zu melden;
- nach der Ankörung bestandene Prüfungen der Stammbuchverwaltung der SKG als weitere
Zusatzangaben nachzumelden, sofern er vom Eigentümer des betreffenden Hundes
eine Mitteilung und einen Beleg ( Kopie Leistungsheft o.ä.) erhält.
- die Verfassung eines Jahresberichtes zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung.
2.2.2.3. Der Zuchtwart hat die Kompetenz:
- zuchtrelevante Angaben auf der Abstammungsurkunde einzutragen (Rückseite der Ahnentafel
Art. 4.3.2./4.5.5. ZR)
- zu wiederholende Zuchtstättenkontrollen vorzunehmen oder anzuordnen (Art.
7.2.2. ZR)
- in begründeten Fällen tierärztliche Abklärungen zu verlangen
- Körausweise zu erstellen
2.2.2.4. Anzeigen von Verstößen an den Vorstand
Der Zuchtwart meldet nach Rücksprache mit der Zuchtkommission Verstöße gegen
das ZR dem Vorstand des SCTW.
3. Zuchthygienische
Maßnahmen
3.1. Zuchtausschlussgründe
3.1.1. Grundsätzlich
Die Zuchtkommission kann jederzeit Antrag an den Vorstand stellen, um weitere
zuchthygienische Maßnahmen für die Rasse als verbindlich zu erklären. Ein solcher
Beschluss wird nach der Genehmigung durch die GV der SKG zum integrierten Bestandteil
dieses ZR.
3.1.2. Gesundheit
Alle Erbdefekte und Deformationen sowie das Überschreiten der Mindestzuchtwerte
bei Dispositionserkrankungen führen zum Zuchtausschluss. Hunden kann die Zuchtzulassung
durch Beschluss der Zuchtkommission verweigert werden, wenn nachgewiesen ist,
dass eines der Elterntiere von einem schweren Erbdefekt oder von einer Dispositionserkrankung
über dem Mindestzuchtwert befallen wurde oder aus anderen gesundheitsrelevanten
Gründen abgekört werden musste.
3.1.3. Verhalten
Zuchtausschließende Verhaltensmerkmale sind:
- unerwünschte Aggressivität
- extreme Ängstlichkeit
- Schreckhaftigkeit
3.1.4. Exterieur
Ein Formwert, der dem Standard nicht hinreichend entspricht, führt grundsätzlich
zum Zuchtausschluss. Die im Standard genannten zuchtausschließenden Fehler führen
zum Zuchtausschluss. Es sind dies:
- Hüftgelenkdysplasie Rüde > Grad "B", Hündin > Grad "C"
- Ellenbogendysplasie mehr als Grad "1"
- Epilepsie
- Entropium, Ektropium
- Kryptorchismus ein- oder beidseitig
- Alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Krankheiten und Defekte die vererbbar sind
- Fehlende Zähne (vollständiges Scherengebiss, Zangengebiss)
- Wamme
- Starke Neigung der Kruppe
Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich
vollständig im Hodensack befinden.
3.1.5. Manipulationen
Hunde, an denen operative Eingriffe vorgenommen wurden, um zuchtausschließende
Fehler zu verbergen oder Erbdefekte zu korrigieren, sind von der Zucht ausgeschlossen.
3.2. Medizinische Untersuchungen
3.2.1. Deformationen und Erbdefekt
Vor der Ankörung müssen die Tschechoslowakischen Wolfshunde auf HD und
ED untersucht werden (frühestens ab dem vollendeten 18. Lebensmonat). Die Auswertung
der Röntgenbilder muss an einer offiziellen Auswertungsstelle der SKG erfolgen.
HD- und ED- Atteste ausländischer Auswertungsstellen können anerkannt werden.
Der Rüde darf maximal einen HD-Grad B, die Hündin maximal einen HD-Grad C und
beide höchstens einen ED-Grad 1 aufweisen. Die Atteste sind vom Hundeeigentümer
dem Zuchtwart mit der Anmeldung zur Ankörung einzureichen. Werden Kopien eingereicht,
so sind die Originalzeugnisse an der Ankörung unaufgefordert vorzuweisen.
3.2.2. Zuchtwerte
Hier werden die Grenzwerte für Zuchtwerte definiert für Eigenschaften, die der
Zuchtwertschätzung unterstehen.
4. Ankörung /
Zuchtzulassung
4.1. Zulassungsbedingungen
4.1.1. Abstammungsurkunde / Eintragungspflicht
Es werden nur Hunde mit den durch die F.C.I. anerkannten Ahnentafeln oder Registerpapieren
zur Ankörung zugelassen. Es dürfen nur in der Schweiz und im SHSB unter rechtmäßig
eingetragenem Eigentümer stehende Hunde vorgeführt werden. (Klare Besitzesverhältnisse)
4.1.2. Kennzeichnung
Alle Tschechoslowakischen Wolfshunde müssen zum Zeitpunkt der Untersuchungen
(Art. 3.2.1.) eindeutig gekennzeichnet sein (Tätowierung oder Mikrochip). Noch
nicht gekennzeichnete Hunde müssen deshalb vor der Untersuchung gemäss Art.
8.2. und 8.3. ZR gekennzeichnet werden.
4.1.3. Mindestalter
Die Hunde müssen bei der Ankörung mindestens 20 Monate alt sein.
4.1.4. Medizinische Atteste
Vor der Ankörung müssen die Tschechoslowakischen Wolfshunde gemäss Art. 3.2.1.
untersucht werden. Die medizinischen Atteste sind vom Hundeeigentümer dem Zuchtwart
mit der Anmeldung zur Ankörung einzureichen. Werden Kopien eingereicht, so sind
die Originalzeugnisse an der Ankörung unaufgefordert vorzuweisen.
4.1.5. Kranke Hunde
Kranke Hunde dürfen an der Ankörung nicht teilnehmen.
4.1.6. Hitzige Hündinnen
Hitzige Hündinnen werden zur Ankörung zugelassen, werden aber erst zuletzt beurteilt
und sind so zu beaufsichtigen, dass der Ablauf der Ankörung nicht gestört wird.
4.2. Organisation
/ Durchführung
4.2.1. Organisation
Der SCTW führt regelmäßig und nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr,
Ankörungen durch. Diese werden vom ZW/ZWStv des SCTW organisiert und an der
GV mit dem Jahresprogramm bekannt gegeben. Sie müssen mindestens 4 Wochen vorher
in den offiziellen Publikationsorganen der SKG unter Bekanntgabe der Anmeldeformalitäten
ausgeschrieben werden.
4.2.2. Einzelankörung
In Ausnahmefällen kann die Zuchtkommission eine Sonderankörung bewilligen, die
nach den gleichen Richtlinien wie die offizielle Ankörung durchgeführt wird.
4.2.3 Formwert aufgrund von Ausstellungsbewertungen
Rüden und Hündinnen, die an zwei von der FCI bzw. dem zuständigen Landesverband
anerkannten Ausstellungen in der Schweiz, deren angrenzenden Ländern oder den
Benelux-Ländern unter verschiedenen Richtern für Tschechoslowakische Wolfshunde
(max. einmal in der Jugendklasse, mind. einmal offene Klasse) mindestens einmal
die Bewertung "SEHR GUT" erhalten und keine zuchtausschließenden Fehler (Art.
3.1.4. ZR) haben, werden zur Zucht zugelassen. Mindestens eine Ausstellungsbewertung
muss in der Schweiz erfolgen. Die Verhaltensprüfung ist in der Schweiz obligatorisch.
4.2.4. Formwert aufgrund einer klubinternen Bewertung
Die Bewertung wird durch einen von der SKG anerkannten Richter für Tschechoslowakische
Wolfshunde im Beisein des ZW oder des ZWStv vorgenommen. Sie erfolgt aufgrund
des FCI-Standards; das Wesen/Verhalten ist dabei zu berücksichtigen.
4.2.5. Gebissbescheinigung
In jedem Fall muss bei nicht vorhandenem Scherengebiss, Zangengebiss, eine
Gebissbescheinigung vorliegen (Zahnstellung, fehlende Zähne). Diese kann
von einem anerkannten Ausstellungsrichter oder von einem Tierarzt ausgestellt
werden.
4.2.6. Verhaltensprüfung
Der Club führt eine Verhaltensprüfung gemäss den separaten Weisungen für Verhaltensprüfungen
durch. Das Bestehen der Verhaltensprüfung ist Voraussetzung für die Ankörung
zur Zuchtzulassung. Die Weisungen für Verhaltensprüfungen unterliegen der Genehmigung
durch den ZV der SKG.
4.3. Körentscheid/Eintragung
auf der Abstammungsurkunde
4.3.1. Ankörungsprotokoll (Richterbericht)
Für jeden vorgeführten Hund wird ein Ankörungsprotokoll (Richterbericht) erstellt,
das vom Formwertrichter, vom Wesensrichter, vom Zuchtwart oder dessen Stellvertreter
unterzeichnet wird. Eine Kopie des Ankörungsprotokolls bleibt bei den Clubakten.
Der Eigentümer des vorgeführten Hundes erhält das Original.
4.3.2. Resultat der Ankörung / Eintragungen auf der Abstammungsurkunde
Die definitiven Resultate werden durch den Zuchtwart mit Stempel und Unterschrift
in der Originalabstammungsurkunde eingetragen. Zugleich mit der Zuchtzulassung
werden die Befunde der Gesundheitsuntersuchungen auf der Rückseite der Abstammungsurkunde
eingetragen und durch Clubstempel und Unterschrift bestätigt. Alle Originale
werden retourniert. Es können nur folgende Entscheide ausgesprochen werden:
- angekört
- angekört mit Auflagen
- nicht angekört
- zurückgestellt
Bei Hunden, welche angekört mit Auflage
oder nicht angekört wurden, ist der Eintrag erst nach Ablauf der Rekursfrist
vorzunehmen, zugleich wird "Rekurs hängig" vermerkt (vgl. Art. 10.0. ZR).
4.3.3. angekört
Wird ein Hund angekört, so ist er zur Zucht zugelassen.
4.3.4. angekört mit Auflagen
Wird ein Hund mit Auflagen angekört, so ist er zur Zucht zugelassen, jedoch
müssen die vorgesehenen Zuchtpartner die von der Zuchtkommission verlangten
Mindestzuchtwerte erreichen.
4.3.5. nicht angekört
Wird ein Hund nicht angekört, d.h. zur Zucht nicht zugelassen, so muss die Begründung
hierfür im Ankörungsprotokoll stehen.
4.3.6. zurückgestellt
Hunde, die keine zuchtausschließenden Fehler haben, jedoch in ungenügender
Kondition, körperlich oder psychisch noch nicht fertig entwickelt sind oder
sich aus anderen Gründen ungünstig zeigen, können einmalig „zurückgestellt“
werden. Zurückgestellte Hunde können an einer späteren clubinternen Bewertung
ein zweites mal vorgestellt werden. Die zweite Beurteilung ist endgültig und
kann nicht durch eine Ausstellungsbewertung ersetzt werden. Der Grund der Zurückstellung
muss auf dem Ankörungsprotokoll festgehalten werden.
4.4. Abkörungen (nachträglicher
Zuchtausschluss)
4.4.1.
Hunde, die nachweislich Träger von Defektgenen sind, oder wenn nicht tolerierbare
Exterieurfehler, Wesensmängel etc. bei ihren Nachkommen auftreten, können auf
Antrag des ZW vom Vorstand des SCTW wieder abgekört werden.
4.4.2.
Ebenfalls zum Zuchtausschluss können nachträglich festgestellte Wesensmängel
am Zuchttier selbst führen (z.B. unerwünschte Aggressivität etc.).
4.4.3.
Zwingend zum Zuchtausschluss bereits angekörter Hunde führen nachträglich festgestellte
operative Eingriffe gemäss Art. 3.1.5.. Der Vorstand beantragt in solchen Fällen
Sanktionen gemäss Art. 12.2. ER-SHSB; weitergehende Sanktionen gemäss Art. 10
bzw. 13 Statuten SCTW bleiben vorbehalten.
4.4.4.
Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist im Sinne des rechtlichen Gehörs vor
der Beschlussfassung anzuhören. Der Entscheid muss diesem klar begründet mittels
eines eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden.
4.4.5.
Die Abkörung wird, nach Ablauf der Rekursfrist, vom Zuchtwart auf der Originalahnentafel
eingetragen und der Stammbuchverwaltung gemeldet.
4.5. Hunde ausländischer
Herkunft
4.5.1.
Im Ausland stehende Rüden müssen im Herkunftsland zur Zucht zugelassen sein.
4.5.2.
Importierte Hunde, auch solche, die im Ausland bereits zur Zucht verwendet wurden,
müssen vor einer Zuchtverwendung in der Schweiz vom SCTW angekört werden.
4.5.3.
Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung
(vgl. Art. 14 IZR). Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmungen
des vorliegenden ZR erfüllen.
5. Paarungs- und
Deckvorschriften
5.1. Mindestalter
für die Zuchtverwendung
5.1.1.
Angekörte Rüden können ab vollendetem 24. Altersmonat zur Zucht eingesetzt werden.
5.1.2.
Angekörte Hündinnen dürfen frühestens ab vollendetem 24. Altersmonat zur Zucht
eingesetzt werden.
5.1.3. Künstliche Besamung
Die künstliche Besamung ist in Art. 12 IZR der FCI geregelt.
5.1.4. Zuchtrechtabtretung
Die Zuchtrechtabtretung ist in Art. 13 IZR der FCI geregelt.
5.2. Bedingungen
für die Zuchtverwendung älterer Tiere
5.2.1. Rüden
Angekörte und gesunde Rüden dürfen ab vollendetem 9. Lebensjahr bis zu ihrem
Ableben nur nach Begutachtung durch die Zuchtkommission weiterhin zur Zucht
verwendet werden.
5.2.2. Hündinnen
Sofern angekörte Hündinnen mit Bewilligung der Zuchtkommission ab dem 9., jedoch
bis höchstens 10. Lebensjahr, weiterhin zur Zucht verwendet werden sollen, so
ist die Hündin vor jeder weiteren Belegung tierärztlich auf ihre Zuchttauglichkeit
untersuchen zu lassen. Das Original des Tierarztzeugnisses (Formular des SCTW)
ist mit der Deckanzeige dem Zuchtwart zuzustellen.
5.3. Zuchtwertschätzung
Falls Zuchtwerte erhoben werden,
können hier die Mindestanforderungen an den zu erwartenden Zuchtwert der Nachkommen
einer bestimmten Paarungskombination gestellt werden, die höher liegen als die
Bedingungen zur Ankörung.
5.4. Verpflichtung
der Eigentümer der Zuchttiere
5.4.1. Abstammungsurkunde
Die Eigentümer der Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig von
der ordnungsgemäßen Ankörung sowie deren Auflagen durch den SCTW (Vermerk
auf der Abstammungsurkunde) bzw. vom Vorhandensein einer von der F.C.I. anerkannten
Abstammungsurkunde der Hunde zu vergewissern.
5.4.2. Deckmeldeformular
Die Belegung muss auf dem offiziellen Formular der SKG ("Deckbescheinigung")
dem Deckmeldeformular angegeben und von den Eigentümern und Besitzern der beiden
Zuchtpartner, als Augenzeugen des Deckaktes, durch ihre Unterschrift bestätigt
werden. (vgl. Art. 7 IZR und Art. 6.1. Abs. 4 ER-SHSB)
5.4.3. Ausländische Deckrüden
Bei Verwendung eines im Ausland stehenden Deckrüden hat sich der Hündinneneigentümer
zu vergewissern, dass der Rüde in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch
eingetragen und am Wohnsitz seines Eigentümers zur Zucht zugelassen ist. Der
clubinternen Deckmeldung ist eine Kopie der Abstammungsurkunde beizufügen. Bei
berechtigten Zweifeln an der Zuchtzulassung des Rüden kann der Zuchtwart einen
entsprechenden Nachweis verlangen.
6. Aufzuchtsvorschriften
6.1. Wurfintervalle
und Welpenzahl
6.1.1.
Mit einer Hündin darf pro Kalenderjahr höchstens ein Wurf gezüchtet werden.
Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt. Jeder Wurf ist dem ZA zu melden.
6.1.2. Welpenzahl
Grundsätzlich sollen alle gesunden Welpen eines Wurfes aufgezogen werden. Farb-
und gesundheitlich unbedenkliche Exterieurfehler sollen keinesfalls Grund für
eine Welpentötung sein. Solche Welpen werden lediglich von der zukünftigen Zuchtverwendung
ausgeschlossen.
6.1.3. Zuchtpause
Die Zuchtpause nach einem Wurf von mehr als 8 Welpen ist in Art. 8.4. Abs. 2
ER-SHSB geregelt und dauert 12 Monate.
6.2. Welpenaufzucht
6.2.1.
Grundsätzlich ist bei der Welpenaufzucht der Kondition und der Milchleistung
der Mutterhündin gebührend Rechnung zu tragen. Die Aufzucht von Würfen, welche
die Hündin überfordern (spätestens bei mehr als 8 Welpen), hat durch Beizug
einer Amme oder durch Zufütterung von Welpennahrung (Flaschenaufzucht)
zu erfolgen.
6.2.2.
Sollen mehr als 8 Welpen eines Wurfes aufgezogen werden, müssen Züchter und
Zuchtstätte die in den "Weisungen zur Freiwilligen Zuchtstättenkontrolle der
SKG" festgehaltenen Mindestanforderungen erfüllen.
6.3. Ammenaufzucht
6.3.1. Amme
Der Züchter hat sich frühzeitig nach einer
in der Schweiz stehenden Amme umzusehen.
6.3.2. Zeitplanung
Der Züchter ist verpflichtet, die in Frage kommenden Welpen innerhalb von 5
Tagen (frühestens am 2. Tag) nach Wurfdatum der Amme zuzuführen und dem Zuchtwart
Meldung zu erstatten. Die Amme sollte etwa gleich groß wie ein Tschechoslowakischer
Wolfshund sein. Ebenso müssen die eigenen und die der Amme zugelegten Welpen
etwa das gleiche Alter haben (höchstens 1 Woche Unterschied).
6.3.3.
Die Gesamtzahl der durch die Amme aufzuziehenden Welpen darf ihrerseits nicht
über acht Welpen liegen. Zudem dürfen die von einer Amme betreuten Welpen nicht
aus mehr als zwei verschiedenen Würfen der gleichen Rasse stammen.
6.3.4. Kennzeichnung der unterlegten Welpen
Die der Amme unterlegten Welpen
sind, um Verwechslungen auszuschließen, dringend zu kennzeichnen.
6.3.5. Rückführung
Die Welpen dürfen erst nach der Umstellung auf feste Nahrung und nicht vor Ablauf
der vierten Lebenswoche in den Wurfverband zurückgeführt werden.
6.3.6. Kontrolle Ammenaufzucht
Der ZW oder der ZWStv hat die Ammenaufzucht zu kontrollieren und stellt zuhanden
der Zuchtkommission einen entsprechenden Bericht aus.
6.3.7. Ordentliche Zuchtstätten- und Wurfkontrolle
Die ordentliche Zuchtstätten- und Wurfkontrolle gemäss Art. 7 ZR erfolgt nach
der Wiedervereinigung des Wurfes in der Zuchtstätte des Züchters.
6.4. Flaschenaufzucht
6.4.1. Milchzugabe
Um die Mutterhündin in ihrer Milchleistung zu unterstützen, hat der Züchter
bei großen Würfen (Art. 6.2.1 ZR), die Welpen ab den ersten Lebenstagen mit
einer handelsüblichen Welpenmilch (keine Kuhmilch) ausreichend zuzufüttern.
6.4.2. Kontrolle
Der Züchter kontrolliert mit geeigneten Mitteln die rassetypische Entwicklung
der Welpen (z.B. Gewichtskontrolle).
6.5. Welpenabgabe
6.5.1.
Welpen dürfen frühestens im Alter von 9 Wochen, regelmäßig entwurmt und geimpft,
abgegeben werden.
7. Zuchtstätten-
und Wurfkontrollen
7.1. Mindestanforderung
an die Zuchtstätte und die Haltung
Jede Zuchtstätte muss über eine
Unterkunft und einen Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite von der Wohnung
des Züchters verfügen.
7.1.1. Unterkunft / Wurflager
Als Unterkunft werden Wurflager bzw. Schlaf- und Aufenthaltsraum der Hunde bezeichnet.
Die Unterkunft muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend
isoliert, gut zugänglich und leicht zu reinigen sein und genügend Tageslicht
und Frischluftzufuhr erhalten. Das Wurflager muss so groß sein, dass die Hündin
dort stehen, sitzen und seitlich ausgestreckt liegen kann. Es soll ausreichend
Liegefläche für die Welpen bieten. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben,
sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können. Die Mindestmasse
für die Unterkunft betragen: (Für die Rasse gemäss der Tabelle Anhang 1 einzusetzen)
7.1.2.Auslauf
Als Auslauf wird ein in seinen Ausmaßen, Strukturierung, Hygiene und
Konstruktion den Ansprüchen der Tschechoslowakischen Wolfshunde und der Anzahl
der Hunde entsprechendes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die
Welpen ab der fünften Lebenswoche regelmäßig während des ganzen Tages, gefahrlos
und frei bewegen können. Falls er keinen direkten Zugang zur Unterkunft hat,
und/oder die Fläche der Unterkunft nicht mindestens 1/3 der Mindestfläche des
Auslaufes beträgt, muss der Auslauf zu 1/3 seiner Mindestfläche Überdacht werden.
Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich
gestaltet werden, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und muss sowohl besonnte
wie auch beschattete Stellen aufweisen. Er muss bei jeder Witterung windgeschützte
und trockene Liegeflächen haben. Er muss für Mutterhündin und Wurf eine Mindestgröße
von 30m2 (Dreißig Quadratmeter) aufweisen. (Mindestgrößen gemäss Tabelle
Anhang 1.)
7.1.3. Tiergerechte Haltung / Menschliche Zuwendung
Der Züchter hat alle in seiner Zuchtstätte lebenden Hunde tiergerecht zu halten,
d.h. ihnen ausreichend freie Bewegung, genügend menschliche Zuwendung und regelmäßigen
Kontakt mit Artgenossen zukommen zu lassen.
7.2. Zuchtstätten-
und Wurfkontrollen
7.2.1. Wurfkontrolle
Bei jedem Wurf wird eine offizielle Wurfabnahme durch den Zuchtwart oder einen
Wurf- und Zuchtstättenkontrolleur des SCTW oder der SKG durchgeführt;
dieser Zeitpunkt ist mit dem Züchter zu vereinbaren. Gleichzeitig mit der Wurfabnahme
werden die Welpen gekennzeichnet (vgl. Art. 8.1.4.2. ZR) und die Haltungs- und
Aufzuchtsbedingungen für alle in der Zuchtstätte lebenden Hunde kontrolliert.
Die Wurfkontrolle findet ab der 4. Lebenswoche der Welpen statt. Die Zuchtaufzeichnungen
(vgl. Art. 8.1.4.3. ZR) der Welpen sind dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuweisen.
7.2.2. Zusatzkontrollen
Zuchtwart und Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure sind ermächtigt, in begründeten
Fällen zusätzliche Kontrollen durchzuführen. Diese können zu jeder zumutbaren
Zeit und ohne Voranmeldung vorgenommen werden.
7.2.3. Kontrolle bei Neuzüchtern
Bei Neuzüchtern oder Züchtern, deren Zuchtstätte noch nicht auf die Eignung
für die Aufzucht von Würfen mit mehr als 8 Welpen kontrolliert wurden, haben
spätestens 4 Wochen vor der erwarteten Geburt um eine Kontrolle beim ZA nachzusuchen.
Diese Kontrolle ist gebührenfrei.
7.2.4. Kontrollen bei großen Würfen
Werden mehr als 8 Welpen aufgezogen, wird die Zuchtstätte, wie auch der Ammenaufzuchtsplatz,
in den ersten drei bis vier Lebenswochen der Welpen einer zusätzlichen Zuchtstättenkontrolle
unterzogen. Dabei wird nebst den Einrichtungen auch der Ernährungs- und Pflegezustand
von Muttertier und Welpen kontrolliert.
7.4. Kontrollformulare
7.4.1.
Bei jedem Kontrollbesuch wird ein Kontrollformular ausgefüllt, das vom Züchter
und vom Kontrolleur zu unterzeichnen ist. Bei der offiziellen Wurfkontrolle
wird das SKG Wurfkontrollformular ausgefüllt, in welchem Erbdefekte oder gesundheitliche
Beeinträchtigungen, sowie Auffälligkeiten im Bezug auf das Wesen/Verhalten festgehalten
werden.
7.4.2. Zuchtausschließende Fehler bei Welpen
Bereits erkennbare zuchtausschließende Fehler sind auf dem Wurfkontrollformular
festzuhalten. Nach Ablauf der Rekursfrist (14 Tage) hat durch den Zuchtwart
ein Eintrag auf der Rückseite der Abstammungsurkunde des betreffenden Welpen
zu erfolgen. Der Zuchtwart meldet dies gleichzeitig der Stammbuchverwaltung.
7.5. Beanstandungen
7.5.1.
Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzuchts- und Pflegebedingungen werden
dem Züchter vom Kontrolleur sofort mündlich mitgeteilt und im Kontrollbericht
festgehalten. Es wird eine Frist zur Behebung der Mängel angesetzt, sofern notwendig
nachkontrolliert. Falls die Anweisungen des zuständigen Funktionärs nicht befolgt
werden, oder wenn Hundehaltung und -aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen,
oder der TSchV nicht zu genügen vermögen, wird gemäss Art. 8.5. ER-SHSB vorgegangen.
Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine neutrale Zuchtstättenkontrolle
durch einen Zuchtstättenkontrolleur der SKG beantragt werden.
7.5.2.
Bei Beanstandungen in Zuchtstätten von Züchtern, die Inhaber des Gütezeichens
der SKG sind, wird eine Kopie des Kontrollberichts der Administration der FZK
der SKG gesandt.
8. Zuchtadministration
8.1. Aufgaben
des Züchters
8.1.1. Abstammungsurkunde
Bei der Verwendung eines in ausländischem Eigentum stehenden Deckrüden ist der
Deckmeldung eine Kopie der Abstammungsurkunde und der Nachweis der Zuchtzulassung
beizulegen.
8.1.2. Deckmeldung / Deckbescheinigung
8.1.2.1. Deckbescheinigung der SKG
Die Deckbescheinigung (SKG-Formular) ist innerhalb 8 Tagen dem Zuchtwart einzureichen.
8.1.3. Wurfmeldung
8.1.3.1. Klubinterne Wurfmeldung
Bei Würfen mit mehr als 8 Welpen ist der Zuchtwart, bei dessen Abwesenheit sein
Stellvertreter, innerhalb 24 Stunden zu informieren.
8.1.3.2. SKG-Wurfmeldeformular
Der Züchter hat die vollständig ausgefüllte SKG-Wurfmeldung innerhalb vier Wochen
mit den auf dem Formular verlangten Beilagen dem Zuchtwart einzusenden.
8.1.4. Zuchtkontrolle
8.1.4.1. Welpenkennzeichnung
Alle Tschechoslowakischen Wolfshunde-Welpen müssen vor ihrer Abgabe, in der
Regel zwischen der 7. und 9. Lebenswoche, durch den ZW/ZWStv oder einen Tierarzt
mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet werden.
8.1.4.2. Kennzeichnungssystem
Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tätowierung der SHSB-Nummer in die linke Lendengegend
oder mit Mikrochip.
8.1.4.3. Aufbewahrungspflicht
Der Züchter dokumentiert das Zuchtgeschehen seiner Zuchtstätte gemäss den Mindestanforderungen
der SKG (Art. 6.3 ER-SHSB). Er archiviert diese Unterlagen während mindestens
10 Jahren.
8.1.5. Welpenabgabe, Formalitäten
8.1.5.1.
Der Züchter hat den Käufer zu informieren, dass mit der einmaligen Impfung die
Grundimmunisierung noch nicht abgeschlossen ist und er den Welpen fristgerecht
nachzuimpfen hat.
8.1.5.2.
Der Züchter ist verpflichtet, die zu jedem Hund gehörende SKG-Abstammungsurkunde
und den Impfpass dem neuen Eigentümer unentgeltlich mitzugeben (Art. 7.4 ER-SHSB).
8.1.5.3.
Als Eigentümer gilt, wer den Tschechoslowakischen Wolfshund rechtsgültig erworben
hat.
9. Sanktionen
Verstöße gegen das gültige ZR und/oder das ER-SHSB sind von der Zuchtkommission
unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand des SCTW schriftlich zu melden.
Der Vorstand kann beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren
Personen beantragen
Zudem stehen dem Vorstand des SCTW vorgängig folgende Maßnahmen zusätzlich
offen:
- Verwarnung bei geringfügigen Verstößen
- Streichung als Mitglied des SCTW (Art. 10 Statuten)
- Ausschluss (Art. 13 Statuten)
10. Rekurse
Rekurse gegen Entscheide des Zuchtausschusses, resp. des Vorstandes können
vom Betroffenen des Entscheides bei der Rekurskommission des SCTW eingereicht
werden. Sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides mittels
eingeschriebenem Brief einzureichen und haben einen Antrag sowie eine Begründung
unter Angabe von vorhandenen oder einzufordernden Beweismitteln zu enthalten.
Gleichzeitig ist eine Rekursgebühr von Fr. 150. -- an die Clubkasse zu überweisen.
Sofern der Rekurs gutgeheißen wird, ist die Gebühr zurückzuerstatten.
Die Rekurskommission des SCTW entscheidet aufgrund der clubeigenen Akten und
der Rekursbegründung. Er kann allenfalls weitere Unterlagen beiziehen oder einfordern
sowie Stellungnahmen der beteiligten Personen einverlangen.
Wenn ein Hund zu einer erneuten Begutachtung (Ankörung / Spezialankörung) zugelassen
werden muss, treten die am Erstentscheid beteiligten Funktionäre (Art. 4.3.1
ZR) in den Ausstand.
Rekurse gegen Entscheide der Rekurskommission des SCTW sind in Art. 9.5
ER-SHSB geregelt.
11. Gebühren
Für folgende Leistungen des SCTW werden
Gebühren erhoben, die jeweils von der Generalversammlung genehmigt werden müssen:
- Ankörungen
- Einzelankörungen
- Wurf- und Zuchtstättenkontrollen
- Wurfabnahmen
- Tätowierung
- Wurfbearbeitungen
- Bearbeitungsgebühren für Importhunde
- Begutachtung von Tschechoslowakischen Wolfshunden für die Registrierung im Anhang
des SHSB
- Nachkontrollen bedingt durch das Verschulden des Züchters oder zusätzliche Kontrollen
bei Würfen mit über 8 Welpen
Nichtmitgliedern des SCTW wird ein Zuschlag
auf sämtlichen Gebühren von 100% erhoben.
12. Weitere Bestimmungen
12.1. Ausnahmeregelung
Bei Vorliegen außerordentlicher Umstände kann der Vorstand auf Antrag der Zuchtkommission
und mit schriftlichem Einverständnis mit dem Präsidenten des AA für Zuchtfragen
und SHSB der SKG in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesem ZR bewilligen, die
jedoch nicht im Widerspruch zum ER-SHSB stehen dürfen.
12.2. Änderungen des ZR
Änderungen bzw. Ergänzungen dieses ZR müssen der Generalversammlung des SCTW
zur Gutheißung vorgelegt werden, und unterliegen der Genehmigung durch den
ZV der SKG. Sie treten 3 Monate nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen
der SKG in Kraft.
12.3. Deutsche und französische Fassung
Lassen der deutsche und der französische Text unterschiedliche Auslegungen zu,
so gilt der deutsche Text als rechtsgültig.
12.4. Schlussbestimmungen
Diese Zuchtbestimmungen wurden am 26.März 2000 durch die Generalversammlung
genehmigt. Sie treten 3 Monate nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen
der SKG in Kraft.
4512 Bellach, 26.März
2000
Schweizerischer Club für Tschechoslowakische Wolfshunde
Der Präsident
Die Sekretärin
Peter Sterchi
Beatrice Michel
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