Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Allgemeines
- § 2 Zuchtrecht
- § 3 Zuchtberatung
- § 4 Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert
- § 5 Zwingernamen und Zwingerschutz
- § 6 Deckakt
- § 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
- § 8 Zuchtbuch
- § 9 Ahnentafeln
- § 10 Gebühren
- § 11 Verstöße
- § 12 Schiedsverfahren
- § 13 Schlussbestimmungen
§ 1 Allgemeines
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Das Internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale
(F.C.I.) und die Zuchtordnung des VDH sind verbindlich für alle im
VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.
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Die Zucht-Ordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional
und erbgesunder, wesensfester Rassehunde.
Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp
und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen
Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen
könnten.
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Die Zucht-Ordnung des VDH gilt unmittelbar für alle im VDH zusammengeschlossenen
Rassehunde-Zuchtvereine.
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Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Rassehunde-Zuchtvereine.
Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie
Führung des Zuchtbuches ein.
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Es ist Pflicht der Rassehunde-Zuchtvereine, unter Beachtung dieser
Zucht-Ordnung eine eigene Zucht-Ordnung zu erstellen, in der die rassespezifischen
Zuchtziele festgelegt werden.
Die Zucht-Ordnungen der Rassehunde-Zuchtvereine können in ihren Anforderungen
über die des VDH hinausgehen.
In den Zucht-Ordnungen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften
der jeweiligen Rasse angemessen zu berücksichtigen.
Die Rassehunde-Zuchtvereine sollen den Züchtern nicht durch ein Übermaß
an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien züchterischen
Entfaltung nehmen.
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Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen sicherstellen, daß eine Ausbeutung
der Zuchthunde verhindert wird.
Über Ordnungen zur Vergabe von Gütesiegeln für vorbildliche Hundehaltung
von Züchtern entscheiden die Rassehunde-Zuchtvereine in eigener Zuständigkeit.
Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern ist die Zucht in einem Mitgliedsverein
des VDH nicht erlaubt.
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Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur methodischen Bekämpfung erblicher
Defekte verpflichtet.
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Bestehen für eine Rasse mehrere Vereine, sollen die Vereine ihre
Zucht-Ordnungen einander angleichen. In diesen Fällen ist auch eine
Einigung auf einen HD - Gutachter, mindestens jedoch auf einen Obergutachter
zu erzielen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der vom VDH - Vorstand
nach § 10 Absatz 3 der VDH - Satzung eingesetzte Zuchtausschuss des
VDH.
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Eine von einem der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine rechtswirksam
ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder -versagung kann nur einvernehmlich
zwischen allen beteiligten Vereinen abgeändert werden. Auch in diesen
Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH - Zuchtausschuss.
Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem
Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH
- Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
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Die Zucht-Ordnungen sind nach Änderung von den Rassehunde-Zuchtvereinen
in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der vorgenannten
Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich
an die VDH - Geschäftsstelle zu senden (vergleiche § 6 Nr. 4 der VDH
- Satzung).
§ 2 Zuchtrecht
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Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit
des Belegens.
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Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die besondere Kontrolle
der Zucht mit Miethündinnen wirksam zu regeln.
Das Vermieten einer Hündin zur Zucht muß vom rassehunde-Zuchtverein
genehmigt werden.
Ein schriftlicher Vertrag ist der Zuchtbuchstelle vorzulegen. Die
Ausfertigung von Mietverträgen auf Vordrucken des VDH wird empfohlen.
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Die Zucht mit Hunden, die einen sogenannten Apfelkopf und / oder
Lückenschädel haben, ist untersagt; sie stellt einen Verstoß gegen
§ 11 TschG dar; daher beträgt das Mindestgewicht von Hunden, die zur
Zucht verwendet werden 2 kg.
§ 3 Zuchtberatung
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die Beratung der Züchter
und Kontrolle der Zuchten sicherzustellen; hierfür ist der Aufbau einer
Organisation von Zuchtwarten und Schulung der Zuchtwarte, Pflicht der
Vereine.
§ 4 Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert
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Voraussetzungen
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Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden,
die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen
sind und die die vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein festzulegenden
Voraussetzungen erfüllen. Das Tierschutzgesetz muß eingehalten werden.
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Die Hundehaltung und -fütterung muß artgerecht sein. Für Zuchthunde
und Welpen muß mindestens sehr gute Zwingerhaltung gegeben sein;
dafür sind Freiauslauf und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzungen.
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Bekämpfung der Hüftgelenks - Dysplasie
Die Hüftgelenks - Dysplasie (HD) ist von den erblichen Erkrankungen
die am längsten und besten erforschte und stellt ein schwerwiegendes
Problem dar, dessen Bekämpfung zu den unverzichtbaren Aufgaben des
VDH gehört.
Die Zucht mit "HD schwer" ist verboten. Mit "HD mittel"
darf nur in begründeten Ausnahmefällen gezüchtet werden. Die Entscheidung
trifft der VDH - Zuchtausschuss unter Hinzuziehung des wissenschaftlichen
Beirates des VDH für Zucht und Forschung.
Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand HD festgestellt wurde,
sind verpflichtet, folgende Grundregeln zu beachten und durch Übernahme
in die vereinseigenen Zucht-Ordnung für ihre Mitglieder und Züchter
für verbindlich zu erklären:
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Der vom Züchter / Halter in Anspruch genommene Röntgen - Tierarzt
darf seine Bewertung nur in den beim VDH erhältlichen oder einen
inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen eintragen. Auf
diesem Bewertungsbogen ist zu bestätigen:
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daß der Röntgentierarzt zugunsten des jeweiligen Rassehunde-Zuchtvereins
auf etwaige Urheberrechts - Ansprüche an den Röntgen - Aufnahmen
verzichtet,
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| * |
daß der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat,
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| * |
daß der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen
ausreichend sediert hat und
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| * |
daß keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.
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Die Röntgenaufnahmen sind von einem HD - Gutachter auszuwerten.
Dieser darf in dem Rassehunde-Zuchtverein, für den er gutachterlich
tätig ist, keine Funktion ausüben und nicht selbst Züchter der von
ihm begutachteten Rasse sein. Für die Bestellung eines Gutachtens
gilt:
| * |
Zu Gutachtern können nur approbierte Tierärzte bestellt werden,
die das Qualifikationsverfahren des "Hohenheimer Modells"
erfolgreich durchlaufen und sich zu einer Fortbildung im Rahmen
dieses Modells verpflichtet haben. Dieses umfasst die Verpflichtung,
regelmäßig an den Treffen der HD - Zentralen teilzunehmen.
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| * |
Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt in der
Regel durch den VDH - Vorstand, auf Vorschlag des Rassehunde-Zuchtvereins
nach Anhörung des VDH - Zuchtausschusses. Voraussetzung zur Bestellung
ist das Vorliegen der unter 1) genannten Voraussetzungen. Die Abberufung
muß erfolgen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
im übrigen auf begründeten Antrag des Rassehunde-Zuchtvereins. Der
VDH - Vorstand ist an den Antrag nicht gebunden.
|
| * |
Betreuen mehrere Zuchtvereine eine Hunderasse, soll nur ein Gutachter
bestellt werden. Es gilt das Verfahren gemäß § 1 Abs. 11. Der VDH
- Vorstand kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung
treffen. Das gilt auch für den Fall, daß einer der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine
einen Wechsel in der Person des Gutachters begründet verlangt.
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Rassehunde-Zuchtvereine können in ihrer Zuchtordnung die Erstellung
eines Obergutachtens zulassen. Der Antragsteller hat im Antragsformular
zu erklären, daß er das beantragte Obergutachten als verbindlich
und endgültig anerkennt. Dem Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens
sind die Erstaufnahme(n) sowie zwei Neuaufnahmen in Position 1
und 2 beizufügen. Die Neuaufnahmen müssen von einer Universitätsklinik
angefertigt sein. Bezüglich der Obergutachter gilt folgendes:
| * |
Zu Obergutachtern können nur Angehörige einer Universitätsklinik
bestellt werden.
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| * |
Für jede Rasse darf nur ein Obergutachter bestellt werden.
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| * |
Für das Bestellverfahren gelten die in 1.3.2. aufgeführten Vorschriften
entsprechend; gleiches gilt für das Abberufungsverfahren.
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Grundlagen
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Das Mindestzuchtalter von Rüden legen die Rassehunde-Zuchtvereine
fest.
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Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 15 Monate nicht unterschreiten.
Hündinnen dürfen nur in mit dem Interesse der Rasse begründbaren
Fällen nach Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht verwendet
werden. Für diese Zuchtmaßnahmen gilt der Decktag als Stichtag.
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Für Rüden ist keine Grenze festgelegt.
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Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen als es ihre Kondition
zulässt. Ihr soll nicht mehr als ein Wurf pro Jahr zugemutet werden;
Stichtag ist der Wurftag.
Bei starken Würfen können Rassehunde-Zuchtvereine Sonderbestimmungen
erlassen, z.B. Einsatz von Ammen, Vorschriften für den Zeitpunkt des
nächsten Belegens der Hündin und Sonderkontrollen.
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Paarungen von Verwandten 1. Grades (Inzestzucht) bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Rassehunde-Zuchtvereins.
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Paarungen von Farbvarianten dürfen von den Rassehunde-Zuchtvereinen
ohne genetische Begründung nicht untersagt werden, es sei denn,
diese würden durch Bestimmungen der F.C.I. ausgeschlossen.
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Versuchszüchtungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen
Rassehunde-Zuchtvereins und des VDH durchgeführt werden.
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Für die vorherige Zustimmung zu Kreuzungen von Rassevarietäten,
sind die Rassehunde-Zuchtvereine im Rahmen der F.C.I. - Regelung
zuständig.
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Zuchtzulassung, Zuchtwert
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Übertragen Vereine die Zuchtzulassung einem Gremium, handeln sie
nur dann nach § 6 Absatz 3 der VDH - Satzung, wenn das abschließende
Urteil der Zuchtzulassung oder deren Versagung von mindestens einem
in die VDH - Richterliste eingetragenen Zuchtrichter gefällt wird.
Wer diese Qualifikation nicht besitzt, darf nicht als "...richter",
mit welchem Präfix auch immer dabei seine Tätigkeit umschrieben
wird, bezeichnet werden.
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Beim Zuchtwert wird folgende Klassifizierung unterschieden:
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Zur Zucht zugelassen sind alle in einem vom VDH anerkannten
Zuchtbuch oder Register eingetragenen Hunde, die die von den Rassehunde-Zuchtvereinen
festzulegenden Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheit (z.B. HD
- Grade), Wesen, Alter, Zeitraum zwischen den Würfen erfüllen.
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Zur Zucht empfohlen sind Hunde mit darüber hinausgehenden Qualifikationen
nach Maßgabe der Rassehunde-Zuchtvereine.
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Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende
Fehler haben, z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit,
Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien,
PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben,
festgestellte schwere Hüftgelenks - Dysplasie und, wenn von den
Rassehunde-Zuchtvereinen festgelegt, andere HD - Grade, Skelettdeformationen
usw.
§ 5 Zwingernamen und Zwingerschutz
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Bedeutung
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Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Rassehunde-Zuchtverein
beantragt, der den Zwingernamenschutz erteilt oder veranlasst.
Jeder zu schützende Zwingername muß sich deutlich von bereits für
diese Rasse vergebenen unterscheiden; er wird dem Züchter zum streng
persönlichen Gebrauch zugeteilt.
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Zwingernamen die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können
nur für Hunde eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des VDH
- Rassehunde-Zuchtvereins unterliegen.
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Verzicht auf einen Zwingernamen:
Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch
Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden; jedoch darf
dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden.
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Zwingernamenschutz
Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen über die von ihnen geschützten
Zwingernamen Nachweis führen.
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Der VDH empfiehlt, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen.
Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich
von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden.
Zwingernamenschutz durch die F.C.I. ist vom Züchter über die Rassehunde-Zuchtvereine
formlos beim VDH zu beantragen.
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Der Rassehunde-Zuchtverein muß sicherstellen, daß der beantragte
Zwingernamen nicht zuvor vom Züchter außerhalb des F.C.I. - Bereiches
verwendet wurde.
Wenn mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf
nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt worden
ist, daß der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben.
Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandschutz.
In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen
so geändert werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen
einträgt.
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Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn von den Rassehunde-Zuchtvereinen
nicht anders geregelt, beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht
den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt.
Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters
nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben
oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch
beantragen.
Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder entsprechende von den
zuständigen Rassehunde-Zuchtvereinen zu genehmigende vertragliche
Regelungen möglich.
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In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die
dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen
eingetragen.
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Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen
des Mieteres eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten
kann (Zuchtrechtübertragung).
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Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem F.C.I.
- Landesverband geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung
erfolgen muß.
Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den
Zwingernamen weiterführen.
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Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom
VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem
Rassehunde-Zuchtverein einen Beiname beantragen, der in Beziehung
zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in
Klammern beizufügen.
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Geltung des Zwingernamens
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Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der
Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der name bei dem
betreffenden Rassehunde-Zuchtverein noch nicht geschützt ist.
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Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I. - Landesgrenzen
hinweg bedarf der Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen
Landesverbandes, wobei vertragliche Regelungen über Zwingername
und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind.
Anträge hierfür sind über den zuständigen Rassehunde-Zuchtverein
beim VDH einzureichen.
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Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. der Hündin,
kann das Zuchtrecht von einem Eigentümer nur dann verantwortlich
ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen
Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig
von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen
des In- und Auslandes.
§ 6 Deckakt
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Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Hunden einer Rasse haben
sich vor dem Deckakt zu überzeugen, daß die Voraussetzungen zur Zucht
erfüllt sind.
Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Rassehunde-Zuchtverein,
die nur bei Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der
F.C.I. erteilt werden darf.
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Rüdenbesitzer haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu
führen.
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Von dem vollzogenen Deckakt ist dem Rassehunde-Zuchtverein unverzüglich
Mitteilung zu machen.
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Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden
- auch der selben Rasse - gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln,
wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.
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Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung
erfolgen.
Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten
Hitze durch den selben Rüden sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
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Zuchtkontrollen
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Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, bekannt gewordene
erbliche Defekte bei den von ihnen betreuten Rassen zu erfassen,
zu bekämpfen und deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen.
Bericht über diese Entwicklung ist dem VDH auf Anfrage, mindestens
aber mit Vorlage des Zuchtbuches, zu erstatten.
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Dem VDH steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer
Defekte ein wissenschaftlicher Beirat für Zucht und Forschung zur
Seite, dessen Schiedsspruch in Streitfällen für die Rassehunde-Zuchtvereine
verbindlich ist.
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Als Maßnahme der Zuchtkontrolle sind in den Zuchtbüchern diejenigen
Hunde aufzuführen, die begründet von der Zuchtverwendung ausgeschlossen
sind.
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Wurfkontrollen und Wurfabnahme
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Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der
kontrollierten Rassehundezucht im VDH.
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur Benennung qualifizierter Personen
für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet.
Bei Zwingergemeinschaften über F.C.I. - Landesgrenzen hinweg ist
für die Zuchtkontrollen, die Kontrolle der Voraussetzungen zur Wurfeintragung
und die Wurfabnahmen der F.C.I, - Landesverband zuständig, in dessen
Bereich der Wurf gefallen ist.
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Züchter haben Würfe unverzüglich dem Rassehunde-Zuchtverein zu
melden; sie haben Beauftragten des Rassehunde-Zuchtvereins Kontrollen
von Wurf, Hündin und Aufzuchtsbedingungen zu ermöglichen.
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Die vollständigen Würfe sind durch den Rassehunde-Zuchtverein
nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein
der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abzunehmen.
Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht, Impfbescheinigungen
sind vorzulegen; Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon in begründeten
Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen.
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Sämtliche Welpen sind bei der Wurfabnahme zu tätowieren. Der Zuchtwart
muß Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen.
Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen,
von dem der Züchter eine Kopie bekommt.
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Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme
erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet
haben. Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon in begründeten Fällen
mit Zustimmung des VDH abweichen.
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Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten
des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung
des VDH - Zwingerbuches wird empfohlen.
§ 8 Zuchtbuch
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Grundlagen
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Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre
Informationen sollen so umfassend wie möglich sein.
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Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln
geordnet wiedergegeben werden.
Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein: Zwingername, Name
und Anschrift des Züchters, Wurftag der Welpen, Namen und Zuchtbuchnummern
der Eltern, Geschlecht, Vorname, Tätowiernummer und Zuchtbuchnummern
der Welpen.
Die rassehunde-Zuchtvereine entscheiden darüber, ob weitere wurfbezogene
Daten in das Zuchtbuch eingetragen werden.
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Bei Eintragungen in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens
drei Generationen nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder
der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind und neben den
Namen und Zuchtbuchnummern gegebenenfalls Eintragungen über Farbe,
Tätowierungen, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen
aufweisen.
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Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, neben dem Zuchtbuch
als Anhang ein Register (Livre d`attend) zu führen.
In das Register sind Hunde einzutragen, deren Abstammung in drei
anerkannten Zuchtbuch - Generationen nicht lückenlos nachweisbar sind,
oder solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild
und Wesen nach vorhergehender Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter
aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen.
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In einem Register eingetragene Hunde können ab der 4. Generation
in das reguläre Zuchtbuch übernommen werden.
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Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register
können durch die zuchtbuchführenden Vereine nach Abstimmung mit
dem VDH bewilligt werden.
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Verfahren
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Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben
werden, mindestens jedoch als Sammelband alle zwei Jahre.
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Die Ahnentafeln und Zuchtbuch erstellenden Rassehunde-Zuchtvereine
müssen dem VDH von jedem Zuchtbuch zwei Exemplare, jeweils bis zum
15. Mai des nächsten Jahres kostenlos zuschicken.
Wird nicht jedes Jahr ein Zuchtbuch gedruckt, so ist dem VDH jedes
Jahr eine Liste mit den Zuchtbuchdaten, ebenfalls bis zum 15. Mai des
nächsten Jahres zuzuschicken.
§ 9 Ahnentafeln
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Grundlagen
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Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von den ausstellenden
Zuchtbuchstellen als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet
werden.
Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I.
gekennzeichnet sein.
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Ahnentafeln bleiben Eigentum des zuständigen Rassehunde-Zuchtvereins.
Besitzrecht an der Ahnentafel des Hundes hat der Eigentümer des
Hundes.
Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während
der Dauer des Mietvertrages haben.
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Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Name und
Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.
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In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken
einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift - Ahnentafeln
sind diese Daten zu übernehmen.
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Verfahren
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Ahnentafeln zuchtbuchführender Vereine der selben Rasse im VDH,
sowie die Ahnentafeln des VDH müssen gegenseitig anerkannt werden.
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Der Rassehunde-Zuchtverein kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit
verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu
ergänzen.
Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären
und einzuziehen.
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Rassehunde-Zuchtvereine können ihre Ahnentafeln und das Zuchtbuch
vom VDH anfertigen lassen.
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Auf den, von den Rassehunde-Zuchtvereinenherauszugebenden Antragsformularen
muß nachgewiesen werden: Name und Adresse des Züchters, Zwingername,
Name, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Siegertitel und Zuchtbewertung,
HD - Grad, Abrichtekennzeichen und weitere Prüfungen oder Körungen
der Eltern, Unterschrift des Rüdenbesitzers auf der Deckbestätigung,
Geschlecht und Namen der Welpen sowie andere rassespezifische Informationen.
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Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen:
Original - Ahnentafel der Hündin, Kopie der Ahnentafel des Rüden,
Belege über Bewertung, Prüfung, Untersuchungen, Titel usw., soweit
nicht schon bei der Zuchtbuchstelle hinterlegt, sowie Endabnahme
und Aufklärung über eventuelle Welpenverluste und Zustand der Mutter,
der Welpen und Zwingeranlagen.
Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muß der Züchter alle
dazu erforderlichen Urkunden und Daten dem Rassehunde-Zuchtverein
zustellen.
Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu
bestätigen.
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Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur
Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstellen übernommen
werden; nach Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen
der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.
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Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit dem selben Anfangsbuchstaben.
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Ahnentafeln der Rassehunde-Zuchtvereine für Hunde von Eigentümern
im Ausland sind im Ausland nur mit Auslandsanerkennung des VDH gültig.
Bei Verkauf von Hunden ins Ausland muß vom Verkäufer beim VDH oder
über den Rassehunde-Zuchtverein beim VDH eine Auslandsanerkennung
beantragt werden. Anträge unter Beifügung der Original - Ahnentafel
können formlos gestellt werden.
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Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen vom Verkäufer
des Hundes nicht besonders berechnet werden.
In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der
zuständige Rassehunde-Zuchtverein veranlasst nach Prüfung der Beweise
über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift; dies ist in der
Zeitung des Rassehunde-Zuchtvereins bekannt zu machen und den Rassehunde-Zuchtvereinen
im VDH, die dieselbe Rasse betreuen, gleichzeitig mitzuteilen.
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Regelung für Bewerbervereine um eine vorläufige Mitgliedschaft.
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In der Zeit zwischen Beginn der Bearbeitung des Aufnahmeantrages
und dem Datum der Wirksamkeit des Aufnahmebeschlusses sind Zuchtmaßnahmen
nicht gestattet. Näheres regelt die VDH - Aufnahme - Ordnung (§
34).
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Im Übrigen ist während der Dauer des Aufnahmeverfahrens die Ausstellung
von Abstammungsnachweisen durch den Bewerberverein unter Hinweis
auf eine beantragte Mitgliedschaft im VDH oder mit Eindruck von
Namen und / oder Signets des VDH und / oder der F.C.I. unzulässig.
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Auch nach erfolgter Aufnahme ist es einem Bewerberverein untersagt,
Abstammungsnachweise für Welpen aus Würfen, deren Eintragung nicht
nach den vorstehenden Grundsätzen genehmigt wurde, auszustellen.
§ 10 Gebühren
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Die Gebühren für Ausstellungen der Ahnentafeln und alle mit der
Eintragung zusammenhängenden Leistungen setzen die Rassehunde-Zuchtvereine
fest.
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Die Gebühren für die vom VDH erstellten Ahnentafeln und Zuchtbücher
richten sich nach Vereinbarungen der betroffenen Rassehunde-Zuchtvereine
mit dem VDH.
§ 11 Verstöße
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Verstöße gegen diese Zucht - Ordnung und gegen die nach § 10, Abs.
3, Satz 4 der VDH - Satzung für verbindlich erklärten Richtlinien
des VDH - Zuchtausschusses und des wissenschaftlichen Beirats des
VDH für Zucht und Forschung werden nach den §§ 5, Abs. 4, und 6, Abs.
9 der VDH - Satzung geahndet.
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Als besonders schwerwiegend sind insbesondere Vernachlässigung der
Verantwortung für die Zuchtlenkung, mangelnde Zuchtberatung, mangelnde
oder fehlerhafte Zuchtkontrolle, ungenügende Ausbildung oder die Ausbildung
einer zu geringen Anzahl von Zuchtwarten, ungenügende oder grob fehlerhafte
Bekämpfung von rassespezifischen Erkrankungen und erblichen Defekten
u.ä. zu werten.
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Der Zuchtausschuss des VDH führt in solchen Fällen die Untersuchung,
hört die Betroffenen an und wertet die Beweismittel. Er legt dem VDH
- Vorstand seine Beschlussempfehlung vor.
§ 12 Schiedsverfahren
Kommt zwischen Mitgliedsvereinen aus den Anforderungen dieser Zucht
- Ordnung eine Einigung nicht zustande, entscheidet der VDH - Vorstand
gegebenenfalls nach Anhörung des VDH - Zuchtausschusses.
§ 13 Schlussbestimmungen
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Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit
der Zucht - Ordnung insgesamt nach sich.
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Der VDH - Vorstand wird ermächtigt, im Fall des Abs. 1 sowie in
dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung
in der Verbands - Zeitschrift "Unser Rassehund" in Kraft
zu setzen.
Nach Inkrafttreten der am 4. Oktober 1986 beschlossenen Satzung bedürfen
diese Änderungen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
(gemäß § 9, Abs. 3 litt. I) der VDH - Satzung.
Diese Ordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des
VDH am 23. Februar 1991 verabschiedet. Sie ist mit Veröffentlichung
im Verbandsorgan in Kraft getreten.
Der VDH - Vorstand wurde ermächtigt, bei einem Neudruck dieser Ordnung
die Absätze in den einzelnen Vorschriften durch Vorstellen von Ziffern
und / oder Buchstaben zu gliedern und die Reihenfolge von Sätzen innerhalb
einzelner §§ umzustellen.
Änderungen dieser Ordnung wurden jeweils von der Mitgliederversammlung
des VDH verabschiedet. Sie sind mit Veröffentlichung im Verbandsorgan
in Kraft getreten.
Stand: November 1996
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