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VDH-Zuchtschauordnung (VDH-ZSO)
Autor: VDH (21.03.2002, 21:54 Uhr)
Vorschriften
  • Terminschutz
  • Arten der Vereinszuchtschauen
  • Ausschreibungsbedingunen
  • Klasseneinteilung und Wettbewerbe
  • Ausstellungsberechtigung
  • Richtereinladung - Richtertätigkeit
  • Ausstellungsleitung
  • Gültigkeit

Die neue VDH-Zuchtschauordnung (VDH-ZSO) ist ab dem 8. Mai 1994 in Kraft getreten. Sie bestimmt in § 61, daß die Rassehundzuchtvereine zu dieser Zuchtschauordnung Regelungen für Spezialzuchtschauen und die Vergabe von Titeln und Titelanwartschaften erlassen können, welche die VDH-ZSO sinnvoll ergänzen aber nicht im Gegensatz zu ihr stehen dürfen.

Von diesem Recht, das bereits in der bestehenden Vereinsausstellungsordnung aus dem Jahre 1989 festgelegt war, macht der Verein nachstehend Gebrauch. Jedwede Änderung der VDH-ZSO führt unmittelbar zu einer entsprechenden Änderung und Anpassung der Vereinsausstellungsordnung.



Vorbemerkung

Die §§ 1 bis 31 VDH-ZSO gelten uneingeschränkt auch für die Vereinsausstellungsordnung; diese werden, wie nachstehend, ergänzt.

§ 1 Terminschutz

(1) Für die Angliederung von Sonderschauen auf Internationalen Rassehundzuchtschauen wie auch auf den Allgemeinen Rassehundzuchtschauen sind die Landesgruppenleiter zuständig. Der Obmann für das Zuchtschauwesen wird die Landesgruppenleiter jeweils rechtzeitig über die Zuweisungen durch den VDH unterrichten.

(2) Über die Durchführung von termingeschützten Spezialzuchtschauen und nicht termingeschützten Spezialzuchtschauen (Pfostenschauen) entscheiden der Verein bzw. seine Landesgruppen selbst. Zur Wahrung einer bestmöglichen Information der Vereinsmitglieder und zur Abstimmung innerhalb der einzelnen Landesgruppen sowie zur Vermeidung von Kollisionen mit anderen termingeschützten Zuchtschauen sind die Landesgruppenleiter verpflichtet, dem Obmann für das Zuchtschauwesen die für das Folgejahr geplanten Spezialzuchtschauen, bis zum 30. November eingehend, mitzuteilen, damit dieser im Nachrichtenheft des Vereins rechtzeitig auf den Veranstaltungsplan des Vereins hinweisen kann. Dieser Anforderung wird nicht Genüge getan, wenn die Landesgruppen derartige Veranstaltungen unter Umgehung des Obmannes selbst unter den Landesgruppenmitteilungen im Nachrichtenheft oder der Homepage des Vereins im Internet veröffentlichen.

(3) Beabsichtigt eine Landesgruppe einen ausländischen Zuchtrichter einzuladen, so hat sie, unabhängig von der Art der Ausstellung, den Obmann für das Zuchtschauwesen rechtzeitig , d. h. mindestens sechs Monate im voraus, davon zu unterrichten, damit dieser die Freigabe über den VDH bewirken kann. Stammt der Zuchtrichter aus einem nicht der FCI angeschlossenen bzw. assoziierten Land, so hat die Einladung zu unterbleiben; stammt der Zuchtrichter hingegen aus dem Verantwortungsbereich des English Kennel Clubs oder des American Kennel Clubs, so ist über den Obmann für das Zuchtschauwesen ein besonderer Fragebogen abzufordern, der nur von diesem an den VDH weitergeleitet werden kann.

§ 2 Arten der Vereinszuchtschauen

(1) Neben den den Landesgruppen zugewiesenen Sonderschauen auf Internationalen oder Nationalen Rassehundzuchtschauen dürfen die Landesgruppen alljährlich eine angemessene Anzahl von vom VDH termingeschützten Spezialzuchtschauen unter Verantwortung eines mit dem Zuchtschauwesen bestens vertrauten Mitgliedes abhalten. Es darf nur jeweils eine dieser Spezialzuchtschauen als Landes(gruppen)sieger-Zuchtschau ausgeschrieben werden.

(2) Gehört die Landesgruppe einem oder mehreren VDH-Landesverbänden an, so kann sie nochmals eine VDH-Landessiegerzuchtschau veranstalten. Je nach Art dieser Ausstellung ist in der Ausschreibung auf die Vergabe der entsprechenden Titelanwartschaften hinzuweisen.

(3) Jede Landesgruppe ist verpflichtet, im zweijährigen Wechsel, mindestens eine nicht termingeschützte Spezialzuchtschau (Pfostenschau) zu veranstalten, die dazu dient, Erstaussteller an das Ausstellungsgeschehen heranzuführen und gleichzeitig dem Zuchtrichternachwuchs die Möglichkeit der Vorprüfung und der Abschlußprüfung nach der Vereinszuchtrichterordnung zu ermöglichen.

(4) Bei Spezialzuchtschauen sollen die Landesgruppen den "junior handling"-Wettbewerb grundsätzlich in das Programm einbeziehen.

(5) Der Verein ist berechtigt, unter organisatorischer Inanspruchnahme einer Landesgruppe, alljährlich eine Vereinssiegerschau auszuschreiben, deren Zulassungsbedingungen gesondert festgelegt werden. Diese Veranstaltung läuft ausserhalb der VDH-Zuchtschauordnung

§ 3 Ausschreibungsbedingungen

(1) Es gilt die Klasseneinteilung gemäss §16 VDH-ZSO.

(2) Besonders hinzuweisen ist in allen im Zusammenhang mit einer Spezialzuchtschau herausgegebenen Unterlagen, daß es sich um eine vom VDH geschützte Ausstellung handelt, an der nur Hunde teilnehmen dürfen, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register aufgeführt sind und die sonstigen Bedingungen der VDH-ZSO erfüllen.

(3) Die Ausschreibungsunterlagen müssen den (die) Zuchtrichter und die Rassen nennen, für die diese ihre Zuchtrichtertätigkeit ausüben. Da kein Zuchtrichter mehr als 60 Hunde je Ausstellung, bei CACIB-Ausstellungen 50 Hunde, richten soll, ist bereits in den Ausschreibungsunterlagen darauf hinzuweisen, daß bei einer höheren Meldezahl die nicht am CAC teilnehmenden Klassen von einem noch zu benennenden Zuchtrichter gerichtet werden.

§ 4 Klasseneinteilung und Wettbewerbe

(1) Es gilt die Klasseneinteilung gemäß § 16 VDH-ZSO; darüber hinausgehende Klassen sind nicht zulässig.

(2) Aussteller von Hunden, die für die Championklasse, die Gebrauchshundklasse und die Ehrenklasse gemeldet werden, haben ihren Berechtigungsnachweis durch die vom VDH bzw. der FCI vorgeschriebenen Zertifikate zum Zeitpunkt der Meldung vorzulegen. Zur Ehrenklasse kann nur ein Hund gemeldet werden, wenn bis zum Tgae des offiziellen Meldeschlußes der Ausstellung der Titel "Internationaler Schönheitschampion" der FCI bestätigt wurde. Auf Spezialzuchtschauen berechtigt der Titel "Deutscher Schönheitschampion" zur Meldung in dieser Klasse. Die Hunde erhalten keine Formwertnote, sie werden plaziert. Der an erster Stelle sehende Hund nimmt am Wettbewerb um den "bester Hund der Rasse" (BOB) teil.

(3) Zur Meldung in der Championklasse berechtigen folgende Titel (§ 16 Nr. 5 VDH-ZSO)

Internationaler Schönheitschampion

Nationaler Schöhnheitschampion ( VDH oder Verein/Club)

FCI - Weltsieger

FCI - Europasieger

(Deutscher) Bundessieger

VDH-Europasieger

(4) Hunde, die altersbedingt in der Veteranenklasse gemeldet werden, erhalten keine Formwertnote aber eine ausführliche Beurteilung. Die Veteranenklasse, als eigenständige Klasse, ist aufgehoben worden. Stattdessen gilt ein Veteranenwettbewerb, unabhängig von der jeweiligen Rasse. Der Beste von ihnen nimmt nicht mehr am Wettbewerb um den Rassebesten teil.

(5) Es ist kein Fall von Doppelmeldung, wenn ein Hund, der die Altersbedingungen erfüllt, in einer für ihn entsprechenden Klasse und gleichzeitig zum Vetreanenwettbewerb gemeldet wird.

(6) Sind in Klassen mit Altersangaben Monate oder Jahre genannt, so muß der Hund diese Altersangabe jeweils einen Tag vor dem Ausstellungstag vollendet haben.

(7) Um die Titelanwartschaften für den Deutschen Champion (VDH) (Abkürzung: Dt. Ch.-VDH) und um die Reserveanwartschaften treten alle mit Vorzüglich 1 bzw. Vorzüglich 2 bewerteten Hunde der "offene Klasse", der "Gebrauchshundklasse" und der "Championklasse" in Wettbewerb.

(8) Um das CAC bzw. CACIB (und CAC) treten nur die Hunde in Wettbewerb, die eine Anwartschaft auf den Dt. Ch.-VDH erhalten haben.

(9) Um den Titel "Rassebester" treten nur die mit einem CAC prämierten Hunde, die mit vorzüglich 1 bewerteten Hunde der Jugendklasse, der mit Platz 1 bewertete Hund der Ehrenklasse - jeweils beiderlei Geschlechts - an.

(10) Um den Titel "Bester Hund der Ausstellung" treten nur die jeweils Rassebesten an.

(11) Landessieger wird der Hund, der die Titelanwartschaft auf das CAC erhalten hat. Landesjugendsieger kann nur der Hund werden, der mit Vorzüglich 1 bewertet worden ist.

(12) Auf Pfostenschauen werden nur Formwertnoten nicht jedoch Titelanwartschaften irgendwelcher Art vergeben.

§ 5 Ausstellungsberechtigung

(1) Ausstellungsberechtigt ist jede natürliche Person, die mit ihrem Hund und in ihrer Person die Voraussetzungen des § 8 VDH-ZSO erfüllen.

(2) Ausgenommen sind: a) Personen, die durch Beschluß (§ 44 VDH-ZSO) von allen Veranstaltungen ausgeschlossen worden sind;

b) Personen und mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen, die am Tag der Ausstellung eine für den Ausstellungsverlauf unabdingbare Aufgabe zu erfüllen haben; in besonderen Fällen können, nach vorheriger Absprache mit dem Obmann für das Aussteungswesen, Ausnahmegenehmigungen zugelassen werden;

c) Personen, die zwar ohne Aufgaben für den Ausstellungsablauf sind, aber auf die Einladung eines ausländischen Zuchtrichters hingewirkt und diesen betreut haben;

d) Personen, die einer Züchtergemeinschaft angehören und, ohne daß sie auf der Ausstellung eine Funktion ausüben, wenn ein anderes Mitglied der Züchtergemeinschaft Ausstellungsfunktionen auszuüben hat. Das gilt auch für jene Personen, die mit diesen in Hausgemeinschaft leben.

e) Personen und mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen, die einer vom VDH nicht anerkannten kynologischen Organisation angehören.

f) Hunde, die sich auf einer Ausstellung als bissig oder unangemessen agressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, soweit sie mit einem Ausstellungverbot belegt worden sind. (3) Für Zuchtrichter gilt § 8 Abs. 3 VDH-ZSO mit der erweiterten Maßgabe, daß es statt "derselben Rasse" heißen muß "einer Rasse der FCI-Gruppe Nr. 7"

(4) Das Einspruchverfahren richtet sich nach §13 VDH-ZSO. Handelt es sich um eine Spezialzuchtschau des Vereins für Pointer und Setter e.V., so tritt an die Stelle der Zuchtschauleitung die durch den Verein bestimmte für die Zuchtschau verantwortliche Person; an die Stelle der Geschäftsstelle des VDH tritt der Obmann für das Zuchtschauwesen. Die Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes in dreifacher Höhe des Meldegeldes bleibt unberührt.


§ 6 Richtereinladung - Richtertätigkeit

(1) Zugelassen sind nur solche Zuchtrichter, die in der Richterliste des VDH für alle von Ihnen zu richtenden Rassen geführt werden. Bei ausländischen Zuchtrichtern sind die Vorschriften des § 1 Abs. 3 einzuhalten.

(2) der Veranstalter hat den Zuchtrichter schriftlich einzuladen. Dieser ist verpflichtet, die Annahme oder Ablehnung der Einladung dem Einladenden schriftlich zu bestätigen. Dem Zuchtrichter sind baldmöglichst nach Meldeschluß die von Ihm zu richtenden Hunde durch den Veranstalter mitzuteilen.

(3) Im Falle der Einladung ausländischer Zuchtrichter ist dafür Sorge zu tragen, daß diese ausreichend in die Nomenklatur des FCI-Ausstellungswesens und der bei der FCI hinterlegten Standards eingewiesen werden. Dies bezieht sich sowohl auf den materiellen Inhalt von Formwertnoten als auch auf die Bedeutung von Titelanwartschaften.

(4) Ist der ausländische Zuchtrichter der deutschen Sprache, insbesondere auch der kynologischen Fachausdrücke, nicht mächtig, so ist ihm ein Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Der Dolmetscher ist gehalten, die Zuchtrichteraussagen von blumigen und unverbindlichen Formulierungen freizuhalten und durch die gebräuchlichen Ausdrücke zu ersetzen.

(5) Jeder eingeladene Zuchtrichter ist Gast der Landesgruppe und als solcher zu behandeln; ihm ist jedwede Hilfestellung zu gewähren, die für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist. Das gilt auch für Reisehinweise und die Unterbringung in angemessenen Gasträumen. Wird der Zuchtrichter bei einer Privatperson untergebracht, so darf diese oder eine mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Person nicht Aussteller der Zuchtschau sein.

(6) Es ist darauf zu achten, daß jeder Zuchtrichter die Ausstellung nicht eher verläßt bis die erforderlichen Formalitäten von ihm in der vorgeschriebenen Form erledigt worden sind. Der Zuchtrichter hat Anspruch auf die von ihm diktierten Originalaufzeichnung wie auch auf die letzte Kopie des dem Aussteller ausgehändigten Richterberichtes.


§ 7 Pflichten der Ausstellungsleitung

(1) Für den Fall einer angegliederten Sonderschau übernimmt der Sonderleiter die Pflichten aus § 38 der VDH-ZSO.

(2) Bei termingeschützten Spezialzuchtschauen gibt es keinen Sonderleiter sondern nur einen Ausstellungsleiter. Dieser hat alle Pflichten gegenüber dem VDH bzw. dem Obmann für das Zuchtschauwesen zu übernehmen.

(3) Zu diesen Pflichten gehören insbesondere: a) die rechtzeitig Anmeldung der Spezialzuchtschau (§ 1 Abs. 2 dieser Ordnung)

b) VDH-Terminschutzanträge mit Verpflichtungserklärung (§ 56 Abs. 2 VDH-ZSO) rechtzeitig an den Obmann für das Zuchtschauwesen einzureichen

c) die rechtzeitige Anforderung der Freigabe von ausländischen Zuchtrichtern beim Obmann für das Zuchtschauwesen (§ 1 Abs. 3 dieser Ordnung) zu beantragen

d) die Erstellung eines Katalogs entsprechend den Vorgaben der VDH-ZSO

e) die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablauf der Zuchtschau

f) die Entgegennahme von Einsprüchen und deren Entscheidung bzw. Weiterleitung an den Obmann für das Zuchtschauwesen

g) die Übersendung von komplett ausgefüllten Katalogen in der vom VDH geforderten An zahl

h) die Übersendung eines komplett ausgefüllten Kataloges sowie das Original mit einer Kopie der angefertigten Richterberichte an den Obmann für das Zuchtschauwesen innerhalb von 14 Tagen

i) die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VDH

j) das Ausfüllen von Anwartschaftskarten für Titel und Reserve-Titel

k) das Ausfüllen und die Weiterleitung der Vorschlagslisten für den Titel bz. Reservetitel auf das Deutsche Championat (VDH) an den VDH

l) die Aushändigung der Berechtigungskarten für die Teilnahme an der Vereinssiegerschau

m) die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften.

(4) Dem Ausstellungsleiter obliegt auch die Ausübung des Hausrechtes. er ist berechtigt und verpflichtet gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen der VDH-ZSO oder dieser Ordnungen verstossen Hausverbote zu verhängen. den Anweisungen der Zuchtschauleitung und ihres Beauftragten ist folge zu leisten.

§ 8 Gültigkeit

(1) Diese Ausstellungsordnung tritt mit dem 1. August 2000 in Kraft und setzt die Ausstellungsordnung des Jahres 1994 außer Kraft.

(2) Änderungen der VDH-Zuchtschauordnung oder des FCI Ausstellungsreglements führen automatisch zu einer Änderung dieser Ordnung, soweit diese zu den übergeordneten Ordnungen im Gegensatz steht oder sonstwie unvereinbar ist.

(3) Sollten Teile dieser Ordnung nichtig sein, so zieht das nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

Hamburg im Juni 2000
Obmann für das Zuchtschauwesen

Zusatz: Hinsichtlich der Vergabe von Formwertnoten ist folgendes zu beachten: das bisherige "ungenügend" wird durch Disqualifiziert (Disq) ersetzt die bisherige Plazierung von Hunden mit der Formwertnote "Gut" wird aufgehoben.

 
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