- Terminschutz
- Arten der Vereinszuchtschauen
- Ausschreibungsbedingunen
- Klasseneinteilung und Wettbewerbe
- Ausstellungsberechtigung
- Richtereinladung - Richtertätigkeit
- Ausstellungsleitung
- Gültigkeit
Die neue VDH-Zuchtschauordnung (VDH-ZSO) ist ab dem 8. Mai 1994
in Kraft getreten. Sie bestimmt in § 61, daß die Rassehundzuchtvereine
zu dieser Zuchtschauordnung Regelungen für Spezialzuchtschauen und die
Vergabe von Titeln und Titelanwartschaften erlassen können, welche die
VDH-ZSO sinnvoll ergänzen aber nicht im Gegensatz zu ihr stehen dürfen.
Von diesem Recht, das bereits in der bestehenden Vereinsausstellungsordnung
aus dem Jahre 1989 festgelegt war, macht der Verein nachstehend Gebrauch. Jedwede
Änderung der VDH-ZSO führt unmittelbar zu einer entsprechenden Änderung
und Anpassung der Vereinsausstellungsordnung.
Vorbemerkung
Die §§ 1 bis 31 VDH-ZSO gelten uneingeschränkt auch für
die Vereinsausstellungsordnung; diese werden, wie nachstehend, ergänzt.
§ 1 Terminschutz
(1) Für die Angliederung von Sonderschauen auf Internationalen Rassehundzuchtschauen
wie auch auf den Allgemeinen Rassehundzuchtschauen sind die Landesgruppenleiter
zuständig. Der Obmann für das Zuchtschauwesen wird die Landesgruppenleiter
jeweils rechtzeitig über die Zuweisungen durch den VDH unterrichten.
(2) Über die Durchführung von termingeschützten Spezialzuchtschauen
und nicht termingeschützten Spezialzuchtschauen (Pfostenschauen) entscheiden
der Verein bzw. seine Landesgruppen selbst. Zur Wahrung einer bestmöglichen
Information der Vereinsmitglieder und zur Abstimmung innerhalb der einzelnen
Landesgruppen sowie zur Vermeidung von Kollisionen mit anderen termingeschützten
Zuchtschauen sind die Landesgruppenleiter verpflichtet, dem Obmann für
das Zuchtschauwesen die für das Folgejahr geplanten Spezialzuchtschauen,
bis zum 30. November eingehend, mitzuteilen, damit dieser im Nachrichtenheft
des Vereins rechtzeitig auf den Veranstaltungsplan des Vereins hinweisen kann.
Dieser Anforderung wird nicht Genüge getan, wenn die Landesgruppen derartige
Veranstaltungen unter Umgehung des Obmannes selbst unter den Landesgruppenmitteilungen
im Nachrichtenheft oder der Homepage des Vereins im Internet veröffentlichen.
(3) Beabsichtigt eine Landesgruppe einen ausländischen Zuchtrichter einzuladen,
so hat sie, unabhängig von der Art der Ausstellung, den Obmann für
das Zuchtschauwesen rechtzeitig , d. h. mindestens sechs Monate im voraus, davon
zu unterrichten, damit dieser die Freigabe über den VDH bewirken kann.
Stammt der Zuchtrichter aus einem nicht der FCI angeschlossenen bzw. assoziierten
Land, so hat die Einladung zu unterbleiben; stammt der Zuchtrichter hingegen
aus dem Verantwortungsbereich des English Kennel Clubs oder des American Kennel
Clubs, so ist über den Obmann für das Zuchtschauwesen ein besonderer
Fragebogen abzufordern, der nur von diesem an den VDH weitergeleitet werden
kann.
§ 2 Arten der Vereinszuchtschauen
(1) Neben den den Landesgruppen zugewiesenen Sonderschauen auf Internationalen
oder Nationalen Rassehundzuchtschauen dürfen die Landesgruppen alljährlich
eine angemessene Anzahl von vom VDH termingeschützten Spezialzuchtschauen
unter Verantwortung eines mit dem Zuchtschauwesen bestens vertrauten Mitgliedes
abhalten. Es darf nur jeweils eine dieser Spezialzuchtschauen als Landes(gruppen)sieger-Zuchtschau
ausgeschrieben werden.
(2) Gehört die Landesgruppe einem oder mehreren VDH-Landesverbänden
an, so kann sie nochmals eine VDH-Landessiegerzuchtschau veranstalten. Je nach
Art dieser Ausstellung ist in der Ausschreibung auf die Vergabe der entsprechenden
Titelanwartschaften hinzuweisen.
(3) Jede Landesgruppe ist verpflichtet, im zweijährigen Wechsel, mindestens
eine nicht termingeschützte Spezialzuchtschau (Pfostenschau) zu veranstalten,
die dazu dient, Erstaussteller an das Ausstellungsgeschehen heranzuführen
und gleichzeitig dem Zuchtrichternachwuchs die Möglichkeit der Vorprüfung
und der Abschlußprüfung nach der Vereinszuchtrichterordnung zu ermöglichen.
(4) Bei Spezialzuchtschauen sollen die Landesgruppen den "junior handling"-Wettbewerb
grundsätzlich in das Programm einbeziehen.
(5) Der Verein ist berechtigt, unter organisatorischer Inanspruchnahme einer
Landesgruppe, alljährlich eine Vereinssiegerschau auszuschreiben, deren
Zulassungsbedingungen gesondert festgelegt werden. Diese Veranstaltung läuft
ausserhalb der VDH-Zuchtschauordnung
§ 3 Ausschreibungsbedingungen
(1) Es gilt die Klasseneinteilung gemäss §16 VDH-ZSO.
(2) Besonders hinzuweisen ist in allen im Zusammenhang mit einer Spezialzuchtschau
herausgegebenen Unterlagen, daß es sich um eine vom VDH geschützte
Ausstellung handelt, an der nur Hunde teilnehmen dürfen, die in einem von
der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register aufgeführt sind und die sonstigen
Bedingungen der VDH-ZSO erfüllen.
(3) Die Ausschreibungsunterlagen müssen den (die) Zuchtrichter und die
Rassen nennen, für die diese ihre Zuchtrichtertätigkeit ausüben.
Da kein Zuchtrichter mehr als 60 Hunde je Ausstellung, bei CACIB-Ausstellungen
50 Hunde, richten soll, ist bereits in den Ausschreibungsunterlagen darauf hinzuweisen,
daß bei einer höheren Meldezahl die nicht am CAC teilnehmenden Klassen
von einem noch zu benennenden Zuchtrichter gerichtet werden.
§ 4 Klasseneinteilung und Wettbewerbe
(1) Es gilt die Klasseneinteilung gemäß § 16 VDH-ZSO; darüber
hinausgehende Klassen sind nicht zulässig.
(2) Aussteller von Hunden, die für die Championklasse, die Gebrauchshundklasse
und die Ehrenklasse gemeldet werden, haben ihren Berechtigungsnachweis durch
die vom VDH bzw. der FCI vorgeschriebenen Zertifikate zum Zeitpunkt der Meldung
vorzulegen. Zur Ehrenklasse kann nur ein Hund gemeldet werden, wenn bis zum
Tgae des offiziellen Meldeschlußes der Ausstellung der Titel "Internationaler
Schönheitschampion" der FCI bestätigt wurde. Auf Spezialzuchtschauen
berechtigt der Titel "Deutscher Schönheitschampion" zur Meldung in dieser
Klasse. Die Hunde erhalten keine Formwertnote, sie werden plaziert. Der an erster
Stelle sehende Hund nimmt am Wettbewerb um den "bester Hund der Rasse" (BOB)
teil.
(3) Zur Meldung in der Championklasse berechtigen folgende Titel (§ 16
Nr. 5 VDH-ZSO)
Internationaler Schönheitschampion
Nationaler Schöhnheitschampion ( VDH oder Verein/Club)
FCI - Weltsieger
FCI - Europasieger
(Deutscher) Bundessieger
VDH-Europasieger
(4) Hunde, die altersbedingt in der Veteranenklasse gemeldet werden, erhalten
keine Formwertnote aber eine ausführliche Beurteilung. Die Veteranenklasse,
als eigenständige Klasse, ist aufgehoben worden. Stattdessen gilt ein Veteranenwettbewerb,
unabhängig von der jeweiligen Rasse. Der Beste von ihnen nimmt nicht
mehr am Wettbewerb um den Rassebesten teil.
(5) Es ist kein Fall von Doppelmeldung, wenn ein Hund, der die Altersbedingungen
erfüllt, in einer für ihn entsprechenden Klasse und gleichzeitig zum
Vetreanenwettbewerb gemeldet wird.
(6) Sind in Klassen mit Altersangaben Monate oder Jahre genannt, so muß
der Hund diese Altersangabe jeweils einen Tag vor dem Ausstellungstag vollendet
haben.
(7) Um die Titelanwartschaften für den Deutschen Champion (VDH) (Abkürzung:
Dt. Ch.-VDH) und um die Reserveanwartschaften treten alle mit Vorzüglich
1 bzw. Vorzüglich 2 bewerteten Hunde der "offene Klasse", der "Gebrauchshundklasse"
und der "Championklasse" in Wettbewerb.
(8) Um das CAC bzw. CACIB (und CAC) treten nur die Hunde in Wettbewerb, die
eine Anwartschaft auf den Dt. Ch.-VDH erhalten haben.
(9) Um den Titel "Rassebester" treten nur die mit einem CAC prämierten
Hunde, die mit vorzüglich 1 bewerteten Hunde der Jugendklasse, der mit
Platz 1 bewertete Hund der Ehrenklasse - jeweils beiderlei Geschlechts - an.
(10) Um den Titel "Bester Hund der Ausstellung" treten nur die jeweils Rassebesten
an.
(11) Landessieger wird der Hund, der die Titelanwartschaft auf das CAC erhalten
hat. Landesjugendsieger kann nur der Hund werden, der mit Vorzüglich 1
bewertet worden ist.
(12) Auf Pfostenschauen werden nur Formwertnoten nicht jedoch Titelanwartschaften
irgendwelcher Art vergeben.
§ 5 Ausstellungsberechtigung
(1) Ausstellungsberechtigt ist jede natürliche Person, die mit ihrem Hund
und in ihrer Person die Voraussetzungen des § 8 VDH-ZSO erfüllen.
(2) Ausgenommen sind:
a) Personen, die durch Beschluß (§ 44 VDH-ZSO) von allen Veranstaltungen
ausgeschlossen worden sind;
b) Personen und mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen, die am
Tag der Ausstellung eine für den Ausstellungsverlauf unabdingbare Aufgabe
zu erfüllen haben; in besonderen Fällen können, nach vorheriger
Absprache mit dem Obmann für das Aussteungswesen, Ausnahmegenehmigungen
zugelassen werden;
c) Personen, die zwar ohne Aufgaben für den Ausstellungsablauf sind,
aber auf die Einladung eines ausländischen Zuchtrichters hingewirkt
und diesen betreut haben;
d) Personen, die einer Züchtergemeinschaft angehören und, ohne
daß sie auf der Ausstellung eine Funktion ausüben, wenn ein anderes
Mitglied der Züchtergemeinschaft Ausstellungsfunktionen auszuüben
hat. Das gilt auch für jene Personen, die mit diesen in Hausgemeinschaft
leben.
e) Personen und mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen, die einer
vom VDH nicht anerkannten kynologischen Organisation angehören.
f) Hunde, die sich auf einer Ausstellung als bissig oder unangemessen agressiv
gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, soweit sie mit
einem Ausstellungverbot belegt worden sind.
(3) Für Zuchtrichter gilt § 8 Abs. 3 VDH-ZSO mit der erweiterten Maßgabe,
daß es statt "derselben Rasse" heißen muß "einer Rasse der FCI-Gruppe
Nr. 7"
(4) Das Einspruchverfahren richtet sich nach §13 VDH-ZSO. Handelt es sich
um eine Spezialzuchtschau des Vereins für Pointer und Setter e.V., so tritt
an die Stelle der Zuchtschauleitung die durch den Verein bestimmte für
die Zuchtschau verantwortliche Person; an die Stelle der Geschäftsstelle
des VDH tritt der Obmann für das Zuchtschauwesen. Die Hinterlegung eines
Sicherheitsgeldes in dreifacher Höhe des Meldegeldes bleibt unberührt.
§ 6 Richtereinladung - Richtertätigkeit
(1) Zugelassen sind nur solche Zuchtrichter, die in der Richterliste des VDH
für alle von Ihnen zu richtenden Rassen geführt werden. Bei ausländischen
Zuchtrichtern sind die Vorschriften des § 1 Abs. 3 einzuhalten.
(2) der Veranstalter hat den Zuchtrichter schriftlich einzuladen. Dieser ist
verpflichtet, die Annahme oder Ablehnung der Einladung dem Einladenden schriftlich
zu bestätigen. Dem Zuchtrichter sind baldmöglichst nach Meldeschluß
die von Ihm zu richtenden Hunde durch den Veranstalter mitzuteilen.
(3) Im Falle der Einladung ausländischer Zuchtrichter ist dafür Sorge
zu tragen, daß diese ausreichend in die Nomenklatur des FCI-Ausstellungswesens
und der bei der FCI hinterlegten Standards eingewiesen werden. Dies bezieht
sich sowohl auf den materiellen Inhalt von Formwertnoten als auch auf die Bedeutung
von Titelanwartschaften.
(4) Ist der ausländische Zuchtrichter der deutschen Sprache, insbesondere
auch der kynologischen Fachausdrücke, nicht mächtig, so ist ihm ein
Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Der Dolmetscher ist gehalten, die
Zuchtrichteraussagen von blumigen und unverbindlichen Formulierungen freizuhalten
und durch die gebräuchlichen Ausdrücke zu ersetzen.
(5) Jeder eingeladene Zuchtrichter ist Gast der Landesgruppe und als solcher
zu behandeln; ihm ist jedwede Hilfestellung zu gewähren, die für die
Ausübung seines Amtes erforderlich ist. Das gilt auch für Reisehinweise
und die Unterbringung in angemessenen Gasträumen. Wird der Zuchtrichter
bei einer Privatperson untergebracht, so darf diese oder eine mit ihr in Hausgemeinschaft
lebende Person nicht Aussteller der Zuchtschau sein.
(6) Es ist darauf zu achten, daß jeder Zuchtrichter die Ausstellung nicht
eher verläßt bis die erforderlichen Formalitäten von ihm in
der vorgeschriebenen Form erledigt worden sind. Der Zuchtrichter hat Anspruch
auf die von ihm diktierten Originalaufzeichnung wie auch auf die letzte Kopie
des dem Aussteller ausgehändigten Richterberichtes.
§ 7 Pflichten der Ausstellungsleitung
(1) Für den Fall einer angegliederten Sonderschau übernimmt der Sonderleiter
die Pflichten aus § 38 der VDH-ZSO.
(2) Bei termingeschützten Spezialzuchtschauen gibt es keinen Sonderleiter
sondern nur einen Ausstellungsleiter. Dieser hat alle Pflichten gegenüber
dem VDH bzw. dem Obmann für das Zuchtschauwesen zu übernehmen.
(3) Zu diesen Pflichten gehören insbesondere:
a) die rechtzeitig Anmeldung der Spezialzuchtschau (§ 1 Abs. 2 dieser
Ordnung)
b) VDH-Terminschutzanträge mit Verpflichtungserklärung (§
56 Abs. 2 VDH-ZSO) rechtzeitig an den Obmann für das Zuchtschauwesen
einzureichen
c) die rechtzeitige Anforderung der Freigabe von ausländischen Zuchtrichtern
beim Obmann für das Zuchtschauwesen (§ 1 Abs. 3 dieser Ordnung)
zu beantragen
d) die Erstellung eines Katalogs entsprechend den Vorgaben der VDH-ZSO
e) die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablauf der Zuchtschau
f) die Entgegennahme von Einsprüchen und deren Entscheidung bzw. Weiterleitung
an den Obmann für das Zuchtschauwesen
g) die Übersendung von komplett ausgefüllten Katalogen in der
vom VDH geforderten An zahl
h) die Übersendung eines komplett ausgefüllten Kataloges sowie
das Original mit einer Kopie der angefertigten Richterberichte an den Obmann
für das Zuchtschauwesen innerhalb von 14 Tagen
i) die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
VDH
j) das Ausfüllen von Anwartschaftskarten für Titel und Reserve-Titel
k) das Ausfüllen und die Weiterleitung der Vorschlagslisten für
den Titel bz. Reservetitel auf das Deutsche Championat (VDH) an den VDH
l) die Aushändigung der Berechtigungskarten für die Teilnahme
an der Vereinssiegerschau
m) die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften.
(4) Dem Ausstellungsleiter obliegt auch die Ausübung des Hausrechtes.
er ist berechtigt und verpflichtet gegen Personen, die den geordneten Ablauf
stören oder gegen Bestimmungen der VDH-ZSO oder dieser Ordnungen verstossen
Hausverbote zu verhängen. den Anweisungen der Zuchtschauleitung und ihres
Beauftragten ist folge zu leisten.
§ 8 Gültigkeit
(1) Diese Ausstellungsordnung tritt mit dem 1. August 2000 in Kraft und
setzt die Ausstellungsordnung des Jahres 1994 außer Kraft.
(2) Änderungen der VDH-Zuchtschauordnung oder des FCI Ausstellungsreglements
führen automatisch zu einer Änderung dieser Ordnung, soweit diese
zu den übergeordneten Ordnungen im Gegensatz steht oder sonstwie unvereinbar
ist.
(3) Sollten Teile dieser Ordnung nichtig sein, so zieht das nicht die Nichtigkeit
der Ordnung insgesamt nach sich.
Hamburg im Juni 2000
Obmann für das Zuchtschauwesen
Zusatz: Hinsichtlich der Vergabe von Formwertnoten
ist folgendes zu beachten: das bisherige "ungenügend" wird durch Disqualifiziert
(Disq) ersetzt die bisherige Plazierung von Hunden mit der Formwertnote "Gut"
wird aufgehoben.
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