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Satzung des Club für Tschechoslowakische Wolfshunde Deutschland e. V.
Autor: Club für TWH e. V. (15.03.2003, 00:25 Uhr)
Vorschriften

Beschlossen auf der Gründungsversammlung Am 26. Oktober 2002 in Hünfeld/Sargenzell (PLZ 36088)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Club für Tschechoslowakische Wolfshunde Deutschland e. V."
  2. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel des Vereins

Die Aufnahme in den "Verband für das deutsche Hundewesen" (VDH) wird nach der Vereinsgründung angestrebt.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Tierschutzes und wird insbesondere verwirklicht durch - Betreuung der Züchter, Eigentümer und Freunde der Hunderasse "Tschechoslowakischer Wolfshund" durch Informationen und Erfahrungsaustausch über einen artgerechten Umgang und eine artgerechte Haltung der Hunderasse - Aufklärungsarbeit und Information der Öffentlichkeit über diese Rasse

§ 4 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen ohne Altersbegrenzung werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Dies gilt auch, wenn sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland befinden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Juristische Personen können ebenfalls ordentliche Mitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch Beitrittserklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an und erklärt sein Einverständnis mit dem Einzug der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Lastschrifteinzugsverfahren.
  3. Der Bewerber wird unter Vorbehalt vom Vorstand in den Verein aufgenommen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bei der nächsten Versammlung nach der vorbehaltlichen Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird dann rückwirkend mit dem Antragsdatum erworben. Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr werden rückwirkend fällig.
  4. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen keine Gründe angegeben zu werden. Die Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Dem abgelehnten Bewerber steht das Recht des Einspruchs zu, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  7. Das Erlöschen der Mitgliedschaft - egal aus welchem Grunde - führt immer zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter. Für das laufende Jahr bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt ab Geschäftsjahr 2003 eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und der Aufnahmegebühr regelt. Für das Geschäftsjahres 2002 beträgt der Jahresbeitrag ¤ 20,-- (Einzelmitglied), ¤ 30,-- (Familienmitglieder). Bisherige Mitglieder der "IG Tschechoslowakischer Wolfshunde" bekommen den bereits für die IG gezahlten Beitrag angerechnet.
  2. Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen nicht. Dies gilt auch, soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Mitgliedschaft erloschen ist.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt an den Vereinsversammlungen teilzunehmen, bei Beschlüssen mitzuwirken und das satzungsgemäße Stimmrecht (bei vollendetem 18. Lebensjahr) auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen.
  4. Jedes Mitglied kann in jedes Amt gewählt werden (bei vollendetem 18. Lebensjahr), wenn dem nach der Satzung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Vereins-Organe anzuerkennen und zu befolgen. Sie sind verpflichtet den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a. Mitgliederversammlung b. Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl der Kassenprüfer
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    4. Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    6. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    7. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Der Vorstandsvorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder elektronisch ein.
  5. Unabhängig von den Zusammenkünften des Vorstandes sind auch elektronische Beschlussfassungen möglich. Der Vorstandsvorsitzende entscheidet über die Art der Beschlussfassung je nach Inhalt und Dringlichkeit des Beschlusses.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


 
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