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Old 09-06-2010, 10:08   #1
hanninadina
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Default Artenschutz, F 1 - F 4, Verbot in Deutschland?

Aus gegebenen Anlass möchte ich euch hier mal kurz die aktuelle Rechtslage hinsichtlich "Hybriden" in Deutschland erläutern. Für die, die es nicht wissen, ich bin Volljurist und war 12 Jahre Rechtsanwalt. In den letzten 2,5 Jahren habe ich mich ausschließlich mit Tierschutzrecht im vollem Umfang (auch EG-Verordnungen, EU-Richtlinien usw.) befasst, davon 2 Jahre in Deutschlands 3. größter Wildtierauffangstation und Station für Exoten.

Es wird hier immer wieder in den Raum geworfen, dass F 1 - F 4 Wolfshunde in Deutschland verboten wären. Das stimmt nicht! Ich werde euch nun die einschlägigen Bestimmungen und Fundstellen zitieren bzw. nennen.

Die "Mutter" alles Bestimmungen diese sog. Hybriden betreffend ist die aktuelle EG-VO 318/2008 vom 08.04.2008 (2003 wurde diese erstmalig verabschiedet) insbesondere hier der Anhang und da die Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D:

"Ziffer 10.
Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art des Anhangs A (da steht z.B. canis lupus der Wolf) oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffenden Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhägen aufgeführt ist."

Voraussetzung ist also, dass es sich um Hybride handeln muss, die irgendwie in der Natur stabile Populationen bilden. D.h. es müssen mehrere davon in der Natur leben. Das bedeutet weiter, dass ein Hybride aus Wolf und Hund bestehen muss und zwar aus einem "wilden in der Natur" lebenden Wolf und einem Hund.

Es gibt in Deutschland die "Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht". Diese wurden erstmalig am 29.05.2006 von der (deutschen) Umweltministerkonferenz beschlossen; im Moment Fassung vom 13.03.2009. Diese macht es nochmal sehr deutlich, dass die F1 - F 4 grundsätzlich nur für die "Hybriden" aus in der Natur lebenden Wildtier und Haustier gilt S. 24:

"Die Bestimmungen für besonders geschützte Arten gelten nicht für domestizierte Formen".

Da ein von einem in der Natur lebenden wilden Wolf und einem Haushund diese "Hybriden", wenn sie denn eine stabile Population bilden, vom Artenschutz umfasst sind, gilt dies aber dann nicht, wenn es sich um gezielte Hauszuchten aus zahmen/domestizierten Wolf und Haushund handelt. Das wäre ja auch widersinnig, weil man dann solche Tiere ja theoretisch wieder in die Natur bringen könnte, auch in Deutschland, weil sie wären dann ja Art geschützt.

Wie sich jedoch jeder lebhaft vorstellen kann, kann man so nicht züchten. Gezüchtet wird bei Wolfshunden, wenn denn mal Wölfe eingekreuzt werden, mit zahmen in Gefangenschaft lebenden Wölfen.

Damit das oben gesagte aber noch deutlicher wird, gibt es in Deutschland die "Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht". Diese wurden erstmalig am 29.05.2006 von der (deutschen) Umweltministerkonferenz beschlossen. Und danach, und nun haltet euch alle fest, ist überhaupt nur ein Hybride der F 1 Generation geschützt - Fassung vom 13.03.2009 S. 27-:

"Im Gegensatz hierzu (es wird EG-VO 318/2008 Anhang Ziff. 10 Satz 2 zitiert) werden für das nationale Recht nur Hybride mit Beteiligung mindestens einer "reinen Art" vom Schutz erfasst (Erläuterung Nr. 4 zur Anlage 1 BArtSchV). Für Kreuzungen zwischen domestizierten Formen und Wildtierarten (Wolfshunde) ist immer maßgeblich, ob das an der Kreuzung beteiligte Wildtier besonders geschützt ist. Kreuzungen zwischen zwei Hybriden fallen hingegen nicht unter die nationale artenschutzrechtlichen Bestimmungen."

Also kreuzt du einen F 1 mit einem F 1 oder F 2 oder was auch immer, unterliegen diese Tiere nicht dem deutschen Artenschutzrecht!

Es ist schade, dass die ganzen Menschen, die immer meinen alles zu wissen, sie sich leider nicht die aktuellen geltenden Gesetze anschauen! Und damit meine ich auch die Behörden! Zugegeben Artenschutzrecht ist das schwerste mit, was es juristisch zu beackern gilt.

In dem Artikel über Wolfshunde in Holland in der AD von Rotterdam wurde auch geschrieben, dass in Holland ab F 3 Wolfshunde erlaubt sind. Danach scheint Holland nach England nachgezogen zu haben, wo seit 2009 Wolfshunde ab F 3 Hunde sind. Ich versuche das gerade raus zu finden, ob der Redakteur da eine verlässliche Quelle hatte. Vielleicht kann Jos dazu was sagen?

Christian

Last edited by hanninadina; 09-06-2010 at 10:25.
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