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Old 02-09-2006, 21:11   #16
citywolf
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Hallo zusammen,
hier noch 2 Urteile zu diesem Thema.

Gruß
Adi


Halter haftet wenn Hunde Besucher anfallen

Ein Halter kann sich auch der Verantwortung dann nicht entziehen, indem er behauptet, es handle sich bei den Angreifern um Wachhunde, für die er wegen der so genannten Nutztier-Bestimmung nur beschränkt haften müsse.

Neben dem Tor eines Reiterhofs warnte ein großes Schild mit der Abbildung eines Rottweilers: "Vorsicht, bissiger Hund ". An der Tür zum Wohnhaus stand noch einmal "Warnung vor dem Hunde". Davon ließ sich ein Mann aber nicht abhalten, der seine Frau vom Reitunterricht abholen wollte. Nach mehrfachen, vergeblichem Klopfen öffnete er die Tür des Wohngebäudes und wurde von den dort befindlichen Rottweilern und einem Staffordshire Terrier, bei Publikumsverkehr normalerweise im Zwinger, zu diesem Zeitpunkt allerdings im Haus, arg zugerichtet.

"Purer Leichtsinn", sagten dazu die Richter und sahen den Hundehalter in der vollen Verantwortung: Sind Hunde bekanntermaßen aggressiv und bissig, müssen sie besonders sorgfältig beaufsichtigt werden. Je gefährlicher die Hunde sind, desto größere Bedeutung erlangt ihre sichere Verwahrung. Das bedeutet: der Halter eines Kampfhundes haftet auch dann, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert und es sich in einem eingezäunten Gelände befindet.

Der Hundehalter hat zu verhindern, dass Tiere ins Freie gelangen und Menschen verletzten können. Im vorliegenden Fall sei es also nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus waren und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen.

BGH Karlsruhe, Az. VI ZR 238/04



Hund sollte bei spielenden Kindern nicht frei herumlaufen

Auf einem Grundstück, auf dem regelmäßig Kinder spielen, sollte ein Hund nicht frei herumlaufen. Nach Auffassung der Richter riskiert der Hundehalter andernfalls, in vollem Umfang haften zu müssen, wenn das Tier ein Kind verletzt. Denn mit diesem so genannten tiertypischen Verhalten müsse der Halter rechnen.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage eines minderjährigen Mädchens statt. Das Kind hatte mit dem Sohn eines Unternehmers auf dem Werksgelände gespielt. Dort lief auch der Hund des Unternehmers frei herum. Offenbar wollten die Kinder mit dem Hund spielen. Dabei wurde das Mädchen gebissen.

Das OLG meinte, der Hundehalter hätte seinen Hund nur frei herumlaufen lassen dürfen, wenn zuvor sichergestellt gewesen wäre, dass kein Fremder das Gelände betreten kann. Wegen seines Sohnes habe er aber damit rechnen müssen, dass sich auch andere Kinder auf dem Betriebsgelände aufhielten. Als unerheblich werteten die Richter, dass der Hund zuvor angeblich am Schwanz gezogen wurde.

OLG Frankfurt,Az. 26 U 15/04
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