08-08-2007, 23:52
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Wer im Mietvertrag ein absolutes Hundehalteverbot unterschrieben hat, bekommt so leicht auch keine richterliche Ausnahmegenehmigung. Ein ärztliches Attest, das in manchen Fällen als " Eintrittskarte " für den Hund in die Mietwohnung wirkte, hat nicht in jeden Fall Erfolg. Es kommt nämlich auf die schwere der attestierten psychischen Störung an. Depressionen allein genügten jedenfalls nicht in einem Fall aus Hamburg. Das Amtsgericht konnte zwar nachvollziehen, dass sich die Mieterin durch den Hund wohler fühle. Aber sie sei nicht auf das Tier angewiesen und deshalb bestünde auch kein Grund, sich über das Tierhalteverbot
hinwegzusetzen ( Az.:37bC1137/93 ).
Hunde sind im Rahmen eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, dass der Nachbar durch das Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird. Der Nachbar hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hundehalter seinen Hund so hält, dass dessen Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im Zusammenhang nicht länger als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten täglich zu hören ist. Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Allerdings gibt dies dem Hundehalter keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Denn bei andauerndem Hundegebell, das den Nachbar schwer und sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis schädigt, muss der Hundehalter reagieren. Andernfalls muss er den Hund abschaffen. Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S 57/96
Steht zu befürchten, dass dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen.
AG Berlin-Neukölln , Az.: 6 C 348/89
Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle, ob der fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das Gericht der Auffassung, dass die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muss und dass damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfasst alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existientiellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit vom Mieter gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96
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Copyright © 2002 Gerald Groos
Stand: 12. März 2007
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