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Old 19-11-2008, 11:31   #179
Lilith
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Hallo Sonja,
im Grunde kann ich deinem Beitrag zustimmen, aber dies hier
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Originally Posted by Hitana View Post

Denn man darf ja eines nicht vergessen: sobald ein Hund im VPG ausgebildet wird, gilt er als "gefählich" und muss grundsätzlich an der Leine geführt werden! Also kann jeder der einem nicht gut gesonnen ist, mal eben Stunk beim Ordnungsamt machen! Und ob wir DAS für unsere Rasse brauchen sei mal dahingestellt.
entspricht Gott sei Dank zumindest in NRW nicht den Tatsachen:

"3.3.1.2 Gefahrbegründende Ausbildungen

Die Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder zum Schutzhund obliegt generell behördlichen Einrichtungen (diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche kynologische Sachkunde verfügen (vgl. § 17 Satz 1).

Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Missbräuchliche Abweichungen von der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung, die eine Konditionierung zum Nachteil des Menschen zur Folge haben können, werden dagegen von der Regelung erfasst. Insoweit sollen auch mögliche Fehlentwicklungen innerhalb der Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung verhindert werden.

Das Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.

Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den zivilen Personen- und Objektschutz absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die Zivilschärfe des Hundes erzeugt. Derartige Hunde erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Ausgebildetseins auf Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Die für die Nachsuche von Wild (§ 30 Landesjagdgesetz) erforderliche Wildschärfe der Jagdhunde ist keine Schärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2."
(Quelle: Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz )

Ob jetzt die eigentliche Ausbildung im Hundesport wirklich erst nach der abgelegten BH oder doch schon vorher beginnt, steht auf einem anderen Blatt. Da möcht ich mich nicht dran festbeissen. Leider denken aber viele (auch und gerade Nicht-Hundler), dass es sich bei der Ausbildung im Sport so verhält wie Sonja es schrieb. Hab ich selbst schon recht lange Diskussionen zu gehabt und erst wenn ich dann die Verwaltungsvorschrift aus der Tasche gezogen habe und es Schwarz auf Weiss beweisen konnte, hatte ich meine Ruhe...
Andererseits sagt diese Verwaltungsvorschrift aber auch ganz klar, dass wenn ein Hund bei einem Wachdienst eine über das sportliche Mass hinausgehende Ausbildung genossen hat, er sehr wohl unter den Bergriff "gefährlicher Hund" fällt.
So, nun bin ich weit genug abgedriftet, aber ich wollte das mit dem sportlichen Schutzdienst und der Eingruppierung "gefährlicher Hund" nur nochmal eben klarstellen


Amor vincit omnia!

Eva & Chaoten-Team
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