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Old 23-10-2003, 18:33   #2
Steffen
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Hallo,
das wird in Deutschland für uns VDH-Züchter durch die VDH-Zuchtbestimmungen vorgeschrieben.

Hier ein kurzer Auszug:

4.1.3 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Rüden dürfen frühestens mit Vollendung des 15. Lebensmonats, Hündinnen mit Vollendung des 18. Lebensmonats zur Zucht eingesetzt werde.
Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr belegt werden. Stichtag ist der Decktag.
Ausnahmen hiervon werden nur in kynologisch sinnvollen Einzelfällen gestattet und müssen von den Rassebetreuern schriftlich genehmigt werden.

4.1.4 Häufigkeit der Zuchtverwendung
Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben. Stichtag ist der Wurftag.

4.1.5 Wurfstärke
Eine Begrenzung der Wurfstärke ist § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. Grundsätzlich sind Würfe, deren Welpenzahl die durchschnittliche Wurfgröße von 8 Welpen erheblich überschreitet, vornehmlich mit Hilfe von intensiver Betreuung durch den Züchter und früher Zufütterung aufzuziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist und/oder die Gesundheit der Hündin angegriffen oder ernstlich bedroht ist , ist eine Ammenaufzucht nach erfolgter Wurferstbesichtigung möglich. Die Ammenaufzucht ist der VDH-Zuchtbuchstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei überdurchschnittlich großen Würfen darf die Hündin frühestens 365 Tage nach dem Wurfdatum wieder belegt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt den zuständigen Rassebetreuern.

Steffen
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Zwinger von der Wolfsranch
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