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Old 18-03-2006, 21:44   #26
citywolf
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BVG Urteil und seine Folgen


welche Auswirkungen hat das Urteil auf die allgemeine Anwendung dieser Geräte?


Was steht im Tierschutzgesetz ?

§ 3 TSchG

Es ist verboten:

...

5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbundensind,

...

11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.


Wie war bisher der Sachstand ?

Was bisher nicht eindeutig war, ob sich die Nummer 11 nur auf die sogenannten Elektroknüppel (eletrische Geräte mit denen durch Stromstoß ein Tier zum laufen bewegt werden kann, wird sehr oft beim Tiertransport benutzt) oder auch auf die Teleimpulsgeräte zur Hundeausbildung bezogen hat. Die Anwendung von Elektroreizgeräte lief also in einer Grauzone ab. Der VDH hatte zwar bereits seit einigen Jahren für seine angegliederten Vereine ein Verbot der Nutzung verhängt, duldete aber gleichzeitig Kurse der verschiedenen Hundetrainer, wie z.B. auch von Bart Bellon oder Helmut Raiser auf seinen Hundeplätzen.

Eine Kreisverwaltung in Nordrhein-Westfalen hatte aufgrund der obigen Vorschrift im TSchG ein Verbot zur Durchführung von entsprechenden Seminare verhängt. Dagegen hatte der Hundetrainer Widerspruch eingelegt und dagegen Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hatten der Verwaltungsbehörde Recht gegeben und ihr Verbot bestätigt. Nur war es am Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, ob die Nutzung von Elektroreizgeräte im Sinne des § 3 Nr. 5 TSchG verboten ist.

Am 23.02.2006 fiel dann die Entscheidung und auch das OVG Leipzig schloß sich den vorangegangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte an.


Welche Folgen hat dies jetzt für die Anwendung der Geräte ?

Aufgrund des OVG Urteils ist jede Anwendung der Geräte in Deutschland ein Tatbestand des Tierschutzgesetzes. Somit ein Verstoß gegen § 3 Nr. 5 und Nr. 11 TSchG. Es muß nicht mehr geprüft werden, ob dem Hund tatsächlich erhebliche Schmerzen zugefügt wurden, sondern die ledigliche Anwendung wird schon als Schädigung des Hundes gesehen.

De Facto ist also die Verwendung dieser Geräte in Deutschland verboten !



Welche Strafmaße sieht das Tierschutzgesetz bei entsprechendem Verstoß vor ?


§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.einem Wirbeltier

a)aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.



Um den Tatbestand des § 17 zu Erfüllen müssen zwei Faktoren zwingend erfüllt werden:

- aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden

- länger anhaltend oder wiederholend erhebliche Schmerzen oder Leiden

Beides erfolgt in der Regel bei sachgemäßer Anwendung der Geräte nicht. Fälle in denen die Gerichte in Tierschutzverstößen Haftstrafen verhängen sind äusserst unwahrscheinlich und höchst selten. Somit kann der § 17 TSchG bei der Ahndung in den Fällen der Elektroreizgeräte Anwendung vernachlässigt werden.


Viel eher wird es in diesem Bereich zu Ordnungswidrigkeiten kommen. Diese sind hier geregelt:


§ 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

3.einer a)nach § 2a oder b)nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11 a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16 c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4.einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,

.....

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

Der § 3 TSchG ist explizit aufgeführt und somit entscheidend für eine Ordnungswidrigkeit. Im Absatz drei wird dann die Höhe der Geldbuße festgelegt. Im Fall des Verstoßes nach $ 3 TSchG handelt es sich um ein Bußgeld bis zu 25 000 Euro. Da beim Verhängen von Bußgeldern auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muß, wird es wohl im konkreten Fall zu Geldbußen im Bereich von 500 - 2000 Euro kommen.


Kann mir der Hund entzogen werden ?

§ 19

Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.

Hier sind die genauen Tatbestände genannt, bei denen das Tier entzogen werden kann. Da auch hier die Nr. 4 (Verstoß gegen ein Verbot des § 3 TSchG) aufgeführt ist, wäre auch eine Entziehung des Tieres rechtlich möglich.


Anmerkung:

Wer nach dem Urteil von Leipzig noch mit dem Elektroreizgerät in Deutschland arbeitet begibt sich auf sehr dünnes Eis. Anzeigen von "Tierschützern" sind vorprogrammiert und die Gerichte haben jetzt alle Mittel in der Hand um massive Strafen zu verhängen. Dieser Beitrag ist natürlich keine Rechtsberatung und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wir möchten damit nur etwaige Folgen für die Anwendung deutlich machen.


Nachzulesen bei: http://www.malinoishunde.de/index.ph...d=249&Itemid=1
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