Da von Christian bis jetzt keine Antwort kam, habe ich mir selbst das Tierschutzgesetz angesehen und musste leider feststellen, dass es keine gesetzliche Handhabe gegen die Unvernunft mancher Tierheimleiter gibt.
In § 6 (1) des Tierschutzgesetzes heißt es nämlich:
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen und Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
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5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
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Da kann man nur hoffen, dass die Tierheimleiterin in diesem Fall eine Ausnahme von ihrer starren Haltung vornimmt.
Mir wäre es viel lieber gewesen, wenn man eine gesetzliche Handhabe gegen so viel Unvernunft in der Hand gehabt hätte.
Gruß an alle
Dieter Mückter
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