View Single Post
Old 19-11-2009, 17:12   #9
timber-der-wolf
Senior Member
 
timber-der-wolf's Avatar
 
Join Date: Nov 2004
Location: Da, wo auch der Wolf zu Hause ist
Posts: 1,446
Default

Hatte Dir ja schon eine PN geschickt.

Aber ich möchte nochmals Christians Hinweis unterstreichen, denn Kettenhaltung ist in D verboten! Da muss das Ordnungsamt handeln, wenn Du das belegen kannst. Und wenn es erst einmal Auflagen sind, die der Halter bekommt.

Lt. Tierschutz-Hundeverordnung ist nach § 7 eine Anbindehaltung nur unter nachfolgenden Voraussetzungen gestattet:

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,.
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
__________________
LG, Norbert mit seinen Graupelzen Onka v. Böhmerwald & Kira
"Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen" (Kant)
timber-der-wolf jest offline   Reply With Quote