![]() |
![]() |
|
Erziehung & Charakter Was muss man bei einem Welpen beachten, wie sozialisiere ich ihn, die meisten allgemeinen Probleme mit dem TWH, wie löse ich sie |
|
Thread Tools | Display Modes |
![]() |
#11 |
Member
Join Date: Dec 2003
Location: Dortmund
Posts: 799
|
![]()
Hallo zusammen,
leider ist die Rechtslage in Dortmund/NRW mittlerweile so verschärft, dass es fast keine legalen Möglichkeiten mehr gibt seinen Hund frei laufen zu lassen. Entsprechend gering sind deshalb auch die Möglichkeiten seinem Hund den Jagdtrieb abzugewöhnen. Die Anleinpflicht wird in Dortmund durch einen speziellen Ordnungsdienst (Langzeitarbeitslose in ABM-Stellen) überwacht. Verstöße werden mit 40 € Bußgeld geahndet, gleiches gilt übrigens auch wenn der Hund keine gut sichtbare Steuermarke trägt. Ich möchte hier noch Auszüge aus Einschlägigen Vorschriften zur Haltung von Hunden einfügen, die der Hundebesitzer in Dortmund/NRW und wahrscheinlich auch in anderen Städten zu beachten hat. Einschlägige Vorschriften zur Haltung von Hunden Landschaftsgesetz NRW - § 61 "Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten." Landschaftspläne Dortmund-Nord, -Mitte und –Süd Naturschutzgebiete: "Es ist verboten, Hunde frei umherlaufen zu lassen". Landesforstgesetz NRW - § 2 "Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeit sowie für Polizeihunde." Landesjagdgesetz NRW - § 25 "Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen." Zu § 55 (1) Bußgeldvorschriften "Ordnungswidrig handelt, wer Hunde und Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen lässt." Landeshundegesetz (LHundG NRW) v. 18.12.2002 - § 2 (1), (2) / § 3, 6 "(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (2) Hunde sind zur Vermeidung von Gefahren an geeigneter Leine zu führen zu § 3 6. Gefährliche Hunde sind Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen." Runderlass Min. für Umwelt, Raumordnung. und Landwirtschaft NRW v. 1.3.1991 III B 677-20-00.00/111 B 2-1.09.00 § 3.7 (Absatz 3) Einsatz von Jagdhunden Auszug: Ein Verbot, Hunde in Naturschutzgebieten frei laufen zu lassen , gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz... § 3.8 Abschuss von wildernden Hunden und Katzen Auszug: Der Abschuss wildernder Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes liegt auch im Interesse des Naturschutzes. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund - § 16 "Auf Straßen und in Anlagen dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt werden..." All diese schönen Sachen gibt es dann für 648,00 € Hundesteuer (bei 3 Hunden) Gruß und Waidmannsheil von Adi ![]() |
![]() |
|
|